AG Offenburg, 2016-05-09, 3 OWi 205 Js 16295/15

3 OWi 205 Js 16295/15Gericht erster Instanz09.05.2016

Regest

1. Wird ein Feuerwehrmann zu einem Einsatz angefordert, stehen ihm, auch für die Fahrt mit einem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus, die Sonderrechte aus § 35 Abs. 1 StVO zu. Mit einem privaten PKW, der keine Signaleinrichtung wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind aber, soweit es sich um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft (Anschluss OLG Stuttgart, 26. April 2002, 4 Ss 71/02, NJW 2002, 2118 und AG Gießen, 29. Oktober 2013, 502 Owi 104 Js 20810/13, ZfSch 2014, 234).(Rn.8) 2. Das Merkmal "maßvoll" ist aber dann nicht mehr erfüllt, wenn die innerorts zulässige Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) um 39 km/h überschritten wurde.(Rn.9) 3. OLG Karlsruhe hat Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da obergerichtlich bereits geklärt wurde, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen, ob die Inanspruchnahme maßvoll war, unterliegt der Einzelfallprüfung.

Gesamter Gesetzestext

AG Offenburg — 3 OWi 205 Js 16295/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-09

Aktenzeichen: 3 OWi 205 Js 16295/15

ECLI: ECLI:DE:AGOG:2016:0509.3OWI205JS16295.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 3 StVO, § 35 Abs 1 StVO, § 49 StVO, § 24 StVG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Wird ein Feuerwehrmann zu einem Einsatz angefordert, stehen ihm, auch für die Fahrt mit einem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus, die Sonderrechte aus § 35 Abs. 1 StVO zu. Mit einem privaten PKW, der keine Signaleinrichtung wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind aber, soweit es sich um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft (Anschluss OLG Stuttgart, 26. April 2002, 4 Ss 71/02, NJW 2002, 2118 und AG Gießen, 29. Oktober 2013, 502 Owi 104 Js 20810/13, ZfSch 2014, 234).(Rn.8)

  2. Das Merkmal "maßvoll" ist aber dann nicht mehr erfüllt, wenn die innerorts zulässige Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) um 39 km/h überschritten wurde.(Rn.9)

  3. OLG Karlsruhe hat Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da obergerichtlich bereits geklärt wurde, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen, ob die Inanspruchnahme maßvoll war, unterliegt der Einzelfallprüfung.

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