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1 AK 119/16•OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, 2016-12-21, 1 AK 119/16
1 AK 119/16Obergericht / I. Strafkammer21.12.2016
1. Der Senat neigt zur Ansicht, dass auch eine Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls lediglich zum Zwecke seiner Vernehmung als Beschuldigter rechtlich möglich ist.(Rn.6) 2. Die Inhaftierung einer Person darf jedoch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Dies ist jedoch der Fall, wenn die Auslieferung des Verfolgten lediglich zum Zwecke seiner Vernehmung begehrt wird, seine ladungsfähige Anschrift bekannt ist und keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte bestehen, dass dieser einer solchen Ladung nicht Folge leisten würde.(Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2016-12-21
Aktenzeichen: 1 AK 119/16
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2016:1221.1AK119.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15 Abs 1 S 1 IRG, § 81 Nr 4 IRG
Der Senat neigt zur Ansicht, dass auch eine Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls lediglich zum Zwecke seiner Vernehmung als Beschuldigter rechtlich möglich ist.(Rn.6)
Die Inhaftierung einer Person darf jedoch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Dies ist jedoch der Fall, wenn die Auslieferung des Verfolgten lediglich zum Zwecke seiner Vernehmung begehrt wird, seine ladungsfähige Anschrift bekannt ist und keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte bestehen, dass dieser einer solchen Ladung nicht Folge leisten würde.(Rn.6)
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