LG Stuttgart 4. Zivilkammer, 2016-11-15, 4 S 254/16

4 S 254/16Kantonsgericht / IV. Zivilkammer15.11.2016

Regest

Bei einem "Einrichtungsauftrag", der zwischen einem Versicherungsvertreter und einer Versicherungsnehmerin zeitgleich mit dem Abschluss einer als Nettopolice ausgestalteten fondgebundenen Rentenversicherung abgeschlossen wird, handelt es sich um einen zusammenhängenden Vertrag im Sinne des § 9 Abs. 2 VVG (i.d.F .vom 1. Mai 2013).(Rn.10)

Gesamter Gesetzestext

LG Stuttgart 4. Zivilkammer — 4 S 254/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-15

Aktenzeichen: 4 S 254/16

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2016:1115.4S254.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5a VVG, § 8 VVG, § 9 Abs 2 VVG vom 24.04.2013, § 152 Abs 1 VVG

Leitsatz

Bei einem "Einrichtungsauftrag", der zwischen einem Versicherungsvertreter und einer Versicherungsnehmerin zeitgleich mit dem Abschluss einer als Nettopolice ausgestalteten fondgebundenen Rentenversicherung abgeschlossen wird, handelt es sich um einen zusammenhängenden Vertrag im Sinne des § 9 Abs. 2 VVG (i.d.F .vom 1. Mai 2013).(Rn.10)

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