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4 S 254/16•LG Stuttgart 4. Zivilkammer, 2016-11-15, 4 S 254/16
4 S 254/16Kantonsgericht / IV. Zivilkammer15.11.2016
Bei einem "Einrichtungsauftrag", der zwischen einem Versicherungsvertreter und einer Versicherungsnehmerin zeitgleich mit dem Abschluss einer als Nettopolice ausgestalteten fondgebundenen Rentenversicherung abgeschlossen wird, handelt es sich um einen zusammenhängenden Vertrag im Sinne des § 9 Abs. 2 VVG (i.d.F .vom 1. Mai 2013).(Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2016-11-15
Aktenzeichen: 4 S 254/16
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2016:1115.4S254.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5a VVG, § 8 VVG, § 9 Abs 2 VVG vom 24.04.2013, § 152 Abs 1 VVG
Bei einem "Einrichtungsauftrag", der zwischen einem Versicherungsvertreter und einer Versicherungsnehmerin zeitgleich mit dem Abschluss einer als Nettopolice ausgestalteten fondgebundenen Rentenversicherung abgeschlossen wird, handelt es sich um einen zusammenhängenden Vertrag im Sinne des § 9 Abs. 2 VVG (i.d.F .vom 1. Mai 2013).(Rn.10)
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