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L 7 SO 4387/16 ER-B•Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, 2016-11-30, L 7 SO 4387/16 ER-B
L 7 SO 4387/16 ER-BSozialversicherungsgericht / Division 730.11.2016
Eingaben, die keinerlei sachliche Auseinandersetzung mit einem konkreten Begehren enthalten, sondern lediglich der Verunglimpfung und Beschimpfung von Amtsträgern dienen, sind nicht in der Sache zu bescheiden, sondern als unzulässig zu behandeln. (Rn.1) Verfahrensgang vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 4. November 2016, S 4 SO 4295/16, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-30
Aktenzeichen: L 7 SO 4387/16 ER-B
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2016:1130.L7SO4387.16ER.B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 2 SGG, § 173 SGG
Eingaben, die keinerlei sachliche Auseinandersetzung mit einem konkreten Begehren enthalten, sondern lediglich der Verunglimpfung und Beschimpfung von Amtsträgern dienen, sind nicht in der Sache zu bescheiden, sondern als unzulässig zu behandeln. (Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 4. November 2016, S 4 SO 4295/16, Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 4. November 2016 (Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 4. November 2016, mit dem das SG den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - gerichtet u.a. auf die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr ab Anhängigkeit des Eilverfahrens (3. November 2016) vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu erbringen (§ 123 SGG) - abgelehnt hat, ist rechtsmissbräuchlich und daher als unzulässig zu verwerfen.
2 1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Eingaben bzw. Rechtsmittelschriften mit grob beleidigendem und beschimpfendem Inhalt, die keine ernsthafte sachliche Auseinandersetzung enthalten, sondern in erster Linie lediglich der Verunglimpfung von Amtsträgern und anderen Personen dienen, nicht mehr auf die Wahrnehmung von Verfahrensrechten abzielen und damit auch nicht dem Rechtsfrieden dienen sollen, sondern einen Missbrauch der durch die jeweilige Verfahrensordnung gewährten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten darstellen, um in schwerwiegender Weise in die persönliche Ehre (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Grundgesetzes
3 So liegt der Fall hier: Die Antragstellerin, die senatsbekannt unter gerichtlich angeordneter Betreuung steht, setzt sich in ihrer Rechtsmittelschrift - bei der es sich im Übrigen im Wesentlichen ausdrücklich um eine „Strafanzeige“ und einen „Strafantrag“ handelt - an keiner Stelle sachlich mit dem angefochtenen Beschluss und den Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Eilanspruchs auseinander. Die Schrift besteht vielmehr ausschließlich aus grob beleidigenden und unerträglichen Anfeindungen gegen den erstinstanzlich tätig gewordenen Richter am Sozialgericht Dr. K. und auch gegen den Präsidenten des Sozialgerichts S., indem diese u.a. als „Idioten“, „Schreibtischtäter“, „Verbrecher-Richter“, „Monster“, „Kreaturen“ und „Herrscher“ beschimpft und ihnen „rassistisch motivierte“ sowie „kriminelle“ Handlungen respektive „Terrorbehandlungen“ vorgeworfen werden. Zudem wird Richter am Sozialgericht Dr. K. mehrfach in ehrabschneidender Weise mit Roland Freisler und Hermann Wohlgethan in Verbindung gebracht (z.B. „gegen den Freisler und Wohlgethan Sympathisant, Richter am SG Freiburg, K.“; „ala Freisler und Wohlgethan Beschlüsse die aus meiner Sicht, von einem kriminellen Richter am SG Freiburg, Namens K. stammen“; „als Menschen aussehende Monster (Roland Freisler, ach sorry, Freisler sei schon tot), ich meinte Richter K.“; „für einige Momente war ich einfach schockiert und auch Blind geworden, denn ich habe die ganze Zeit gelesen, dass der Beschluss von Roland Freisler unterzeichnet worden ist“; „dass der Beschluss vom 04. November 2016 nicht von den beiden ehrenhaften Richtern Freisler und Wohlgethan unterzeichnet wurde, sondern von einen der noch 'besser' als die beide genannten ist, der neue Richter heißt ab sofort K.“; „zu bedauern ist es, dass ich den Beschluss des Richters am SG Freiburg, Freisler, oh sorry erneut vertippt“). Diese schwerwiegenden Vorwürfe und ehrrüchigen Schmähungen, die keinerlei sachlichen Bezug zum Gegenstand des Eilverfahrens erkennen lassen, sind zur Überzeugung des Senats auch in einem Rechtsstaat mit weitreichendem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zur Wahrnehmung von Rechten und Interessen nicht mehr zulässig. Anträge bzw. Rechtsmittel solcher rechtsmissbräuchlichen Art verdienen keine sachliche Prüfung, sondern führen - auch zur Schonung der knappen Personalressourcen der Justiz - zur Verwerfung als unzulässig.
4 2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch im Falle ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen der begehrten einstweiligen Anordnung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, warum das einstweilige Rechtsschutzgesuch keinen Erfolg haben kann. Darauf wird hier verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung
5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
6 4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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