OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2016-01-07, 2 U 95/15

2 U 95/15Obergericht / II. Zivilkammer07.01.2016

Regest

1. Eine Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag muss sich für ihre Wirksamkeit nicht in Schriftart und Schriftgröße vom übrigen Schriftbild in der Vertragsurkunde unterscheiden.(Rn.38) Es genügt vielmehr für die Erkennbarkeit, dass die Widerrufsbelehrung grafisch vom Text abgegrenzt ist (hier: bejaht für Hervorhebung in einem gesonderten Kasten).(Rn.41) 2. Einzelfall zur Bewertung der Einfachheit und Klarheit einer Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag als Wirksamkeitsvoraussetzung der Belehrung (hier: Wirksamkeit bejaht).(Rn.37)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 U 95/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-07

Aktenzeichen: 2 U 95/15

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0107.2U95.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 246 § 6 Abs 3 BGBEG, Art 247 § 6 Abs 2 BGBEG, § 495 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr 1 UWG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Eine Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag muss sich für ihre Wirksamkeit nicht in Schriftart und Schriftgröße vom übrigen Schriftbild in der Vertragsurkunde unterscheiden.(Rn.38) Es genügt vielmehr für die Erkennbarkeit, dass die Widerrufsbelehrung grafisch vom Text abgegrenzt ist (hier: bejaht für Hervorhebung in einem gesonderten Kasten).(Rn.41)

  2. Einzelfall zur Bewertung der Einfachheit und Klarheit einer Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag als Wirksamkeitsvoraussetzung der Belehrung (hier: Wirksamkeit bejaht).(Rn.37)

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