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6 U 204/15 Kart (2)•OLG Karlsruhe Kartellsenat, 2016-11-09, 6 U 204/15 Kart (2)
6 U 204/15 Kart (2)Obergericht09.11.2016
1. Die Subsidiarität der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags hinsichtlich kartellbedingter Schäden auch dann nicht entgegen, wenn die Schadensentwicklung abgeschlossen ist, der Kläger den (gesamten) Schaden jedoch erst nach Durchführung einer sachverständigen Begutachtung beziffern kann. Dass es dem Gericht möglich wäre, gemäß § 287 ZPO einen Mindestschaden zu schätzen, steht dem nicht entgegen (Aufgabe der Rechtsprechung OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Januar 2004, 6 U 183/03, WuW/E DE-R 1229, 1232 - Vitaminpreise).(Rn.50) 2. Die Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle findet auch auf Altfälle Anwendung, wenn das kartellbehördliche Verfahren bei Einführung der Norm noch nicht bestandskräftig abgeschlossen war (Festhaltung Senat, Urteil vom 31. Juli 2013, 6 U 51/12 (Kart), WuW/E DE-R 3584 Rn. 47 - Feuerwehrfahrzeuge, juris). Es wird offengelassen, ob anderes gilt, wenn die Anwendbarkeit der Norm allein darauf beruht, dass das kartellbehördliche Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert wurde.(Rn.61) 3. Bei einem Quotenkartell spricht der erste Anschein dafür, dass es sich allgemein preissteigernd auswirkt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013, KRB 20/12, WuW/E DE-R 3861 Rn. 76 f. - Grauzementkartell; Senat, Urteil vom 31. Juli 2013, 6 U 51/12 (Kart), WuW/E DE-R 3584 Rn. 54 ff. - Feuerwehrfahrzeuge).(Rn.63) 4. Den Feststellungen zum kartellbedingten Mehrerlös im Bußgeldverfahren kommt im Zivilprozess jedenfalls indizielle Wirkung zu.(Rn.63) 5. Einem Gesamtschuldner ist es regelmäßig zuzumuten, sich die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen von den anderen Gesamtschuldnern zu beschaffen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich solcher Vorgänge, die Handlungen anderer Kartellteilnehmer betreffen, ist deshalb gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, wenn der in Anspruch Genommene seiner Verpflichtung zur Informationsbeschaffung nicht nachgekommen ist.(Rn.65) 6. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass das Kartell innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach seiner Beendigung noch Nachwirkungen auf das Preisniveau hat (vergleiche BGH, 28. Juni 2011, KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 84 - ORWI).(Rn.66) 7. Jedenfalls bei erheblicher Marktabdeckung und längerer Dauer eines Kartells besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Kartell auch Auswirkungen auf die Preise von Kartellaußenseitern hat (sog. Umbrella-Effekt bzw. umbrella pricing). Für den Fall, dass die Marktverhältnisse transparent sind und eine gegenseitige Marktbeobachtung stattfindet, bedarf es einer längeren Dauer des Kartells nicht.(Rn.67) 8. Die für die Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadens ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schaden auf die Endabnehmer abgewälzt worden sein könnte (passing-on-defence). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, dass der kartellbedingte Vermögensnachteil nur zum Großteil durch Weitergabe an die Abnehmer entfallen sein kann.(Rn.69) 9. Die Hemmungswirkung des § 33 Abs. 5 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle gilt nur für Ansprüche aus § 33 Abs. 3 GWB in der seit der 7. GWB-Novelle geltenden Fassung (LG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2013, 37 O 200/09 (Kart), WuW/E DE-R 3087 - Zementkartell II; Bornkamm in Langen/Bunte, GWB, 12. Aufl. § 33 Rn. 173; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2014, VI-U (Kart) 7/13, Rn. 153 - juris; Urt. v. 18. Februar 2015, VI-U (Kart) 3/14, Rn. 36 - CDC juris; LG Berlin BeckRS 2015, 08972).(Rn.81)
Entscheidungsdatum: 2016-11-09
Aktenzeichen: 6 U 204/15 Kart (2)
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2016:1109.6U204.15KART2.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 GWB, § 33 Abs 3 GWB vom 07.07.2005, § 33 Abs 4 GWB vom 07.07.2005, § 33 Abs 5 GWB vom 07.07.2005, § 138 Abs 4 ZPO ... mehr
Die Subsidiarität der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags hinsichtlich kartellbedingter Schäden auch dann nicht entgegen, wenn die Schadensentwicklung abgeschlossen ist, der Kläger den (gesamten) Schaden jedoch erst nach Durchführung einer sachverständigen Begutachtung beziffern kann. Dass es dem Gericht möglich wäre, gemäß § 287 ZPO einen Mindestschaden zu schätzen, steht dem nicht entgegen (Aufgabe der Rechtsprechung OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Januar 2004, 6 U 183/03, WuW/E DE-R 1229, 1232 - Vitaminpreise).(Rn.50)
Die Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle findet auch auf Altfälle Anwendung, wenn das kartellbehördliche Verfahren bei Einführung der Norm noch nicht bestandskräftig abgeschlossen war (Festhaltung Senat, Urteil vom 31. Juli 2013, 6 U 51/12 (Kart), WuW/E DE-R 3584 Rn. 47 - Feuerwehrfahrzeuge, juris). Es wird offengelassen, ob anderes gilt, wenn die Anwendbarkeit der Norm allein darauf beruht, dass das kartellbehördliche Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert wurde.(Rn.61)
Bei einem Quotenkartell spricht der erste Anschein dafür, dass es sich allgemein preissteigernd auswirkt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013, KRB 20/12, WuW/E DE-R 3861 Rn. 76 f. - Grauzementkartell; Senat, Urteil vom 31. Juli 2013, 6 U 51/12 (Kart), WuW/E DE-R 3584 Rn. 54 ff. - Feuerwehrfahrzeuge).(Rn.63)
Den Feststellungen zum kartellbedingten Mehrerlös im Bußgeldverfahren kommt im Zivilprozess jedenfalls indizielle Wirkung zu.(Rn.63)
Einem Gesamtschuldner ist es regelmäßig zuzumuten, sich die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen von den anderen Gesamtschuldnern zu beschaffen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich solcher Vorgänge, die Handlungen anderer Kartellteilnehmer betreffen, ist deshalb gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, wenn der in Anspruch Genommene seiner Verpflichtung zur Informationsbeschaffung nicht nachgekommen ist.(Rn.65)
In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass das Kartell innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach seiner Beendigung noch Nachwirkungen auf das Preisniveau hat (vergleiche BGH, 28. Juni 2011, KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 84 - ORWI).(Rn.66)
Jedenfalls bei erheblicher Marktabdeckung und längerer Dauer eines Kartells besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Kartell auch Auswirkungen auf die Preise von Kartellaußenseitern hat (sog. Umbrella-Effekt bzw. umbrella pricing). Für den Fall, dass die Marktverhältnisse transparent sind und eine gegenseitige Marktbeobachtung stattfindet, bedarf es einer längeren Dauer des Kartells nicht.(Rn.67)
Die für die Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadens ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schaden auf die Endabnehmer abgewälzt worden sein könnte (passing-on-defence). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, dass der kartellbedingte Vermögensnachteil nur zum Großteil durch Weitergabe an die Abnehmer entfallen sein kann.(Rn.69)
Die Hemmungswirkung des § 33 Abs. 5 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle gilt nur für Ansprüche aus § 33 Abs. 3 GWB in der seit der 7. GWB-Novelle geltenden Fassung (LG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2013, 37 O 200/09 (Kart), WuW/E DE-R 3087 - Zementkartell II; Bornkamm in Langen/Bunte, GWB, 12. Aufl. § 33 Rn. 173; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2014, VI-U (Kart) 7/13, Rn. 153 - juris; Urt. v. 18. Februar 2015, VI-U (Kart) 3/14, Rn. 36 - CDC juris; LG Berlin BeckRS 2015, 08972).(Rn.81)
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