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5 U 147/14•OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2015-05-18, 5 U 147/14
5 U 147/14Obergericht / V. Zivilkammer18.05.2015
1. Haben die Parteien in einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher eine grundsätzlich wirksame Rechtswahl zugunsten des türkischen Rechts gewählt, so kann dennoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO deutsches Verbraucherschutzrecht einschlägig sein und ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. bestehen, wenn der Kauf im Rahmen einer Freizeitveranstaltung getätigt wird, für dass das türkische Recht ein Widerrufsrecht nicht kennt.(Rn.29) 2. Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO liegen vor, wenn ein deutscher Reiseveranstalter einer Pauschalreise in die Türkei gezielt und in Absprache mit einem türkischen Teppichgeschäft diesem programmgemäß die Reiseteilnehmer zu einer Verkaufsveranstaltung - bei der es sich um eine Freizeitveranstaltung i.S.v. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. handelt - zuführt, der sich die Reiseteilnehmer nicht ohne Weiteres entziehen können ("Kundenschleusung").(Rn.42)
Entscheidungsdatum: 2015-05-18
Aktenzeichen: 5 U 147/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0518.5U147.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Nr 1 Buchst b BGBEG, Art 29 BGBEG, Art 229 § 32 BGBEG, § 13 BGB, § 14 BGB ... mehr
Haben die Parteien in einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher eine grundsätzlich wirksame Rechtswahl zugunsten des türkischen Rechts gewählt, so kann dennoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO deutsches Verbraucherschutzrecht einschlägig sein und ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. bestehen, wenn der Kauf im Rahmen einer Freizeitveranstaltung getätigt wird, für dass das türkische Recht ein Widerrufsrecht nicht kennt.(Rn.29)
Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO liegen vor, wenn ein deutscher Reiseveranstalter einer Pauschalreise in die Türkei gezielt und in Absprache mit einem türkischen Teppichgeschäft diesem programmgemäß die Reiseteilnehmer zu einer Verkaufsveranstaltung - bei der es sich um eine Freizeitveranstaltung i.S.v. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. handelt - zuführt, der sich die Reiseteilnehmer nicht ohne Weiteres entziehen können ("Kundenschleusung").(Rn.42)
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