OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2016-03-10, 2 U 63/15

2 U 63/15Obergericht / II. Zivilkammer10.03.2016

Regest

1. Auch bei einer Irreführung über die Herkunft pflanzlicher Lebensmittel ist das Ernteland entscheidend für die Angabe zum Ursprungsland.(Rn.83) 2. Auch wenn Kulturchampignons lediglich für die Ernte nach Deutschland gefahren werden und die Aufzucht in den Niederlanden stattgefunden hat, sind die Champignons nur mit der Angabe "Ursprung. Deutschland" zu versehen. Eine gesetzliche Grundlage für eine zusätzliche Kennzeichnung hinsichtlich der Aufzucht in den Niederlanden besteht nicht.(Rn.62) 3. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs lautet: I ZR 74/16.

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 U 63/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-10

Aktenzeichen: 2 U 63/15

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0310.2U63.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 23 Abs 1 EWGV 2913/92, Art 23 Abs 2 Buchst b EWGV 2913/92, Art 2 Abs 3 EUV 1169/2011, Art 7 Abs 1 Buchst a EUV 1169/2011, § 11 Abs 1 Nr 1 LFGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Auch bei einer Irreführung über die Herkunft pflanzlicher Lebensmittel ist das Ernteland entscheidend für die Angabe zum Ursprungsland.(Rn.83)

  2. Auch wenn Kulturchampignons lediglich für die Ernte nach Deutschland gefahren werden und die Aufzucht in den Niederlanden stattgefunden hat, sind die Champignons nur mit der Angabe "Ursprung. Deutschland" zu versehen. Eine gesetzliche Grundlage für eine zusätzliche Kennzeichnung hinsichtlich der Aufzucht in den Niederlanden besteht nicht.(Rn.62)

  3. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs lautet: I ZR 74/16.

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