LG Stuttgart 27. Zivilkammer, 2016-10-05, 27 O 84/16

27 O 84/16Kantonsgericht05.10.2016

Regest

Der Kunde trägt im Prozess gegen ein Sicherheitsunternehmen die Beweislast für die Vermeidbarkeit des eingetretenen Diebstahlschadens, wenn dieses lediglich die Pflicht hatte, eine Alarmmeldung innerhalb von 25 Minuten zu überprüfen und dabei Spuren eines tatsächlich stattgefunden Einbruchs pflichtwidrig nicht festgestellt hat.(Rn.34)

Gesamter Gesetzestext

LG Stuttgart 27. Zivilkammer — 27 O 84/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-10-05

Aktenzeichen: 27 O 84/16

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2016:1005.27O84.16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 286 ZPO, § 280 Abs 1 BGB

Leitsatz

Der Kunde trägt im Prozess gegen ein Sicherheitsunternehmen die Beweislast für die Vermeidbarkeit des eingetretenen Diebstahlschadens, wenn dieses lediglich die Pflicht hatte, eine Alarmmeldung innerhalb von 25 Minuten zu überprüfen und dabei Spuren eines tatsächlich stattgefunden Einbruchs pflichtwidrig nicht festgestellt hat.(Rn.34)

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