LG Tübingen 5. Zivilkammer, 2016-07-29, 5 T 102/16

5 T 102/16Kantonsgericht / V. Zivilkammer29.07.2016

Regest

Dem Vollstreckungsgläubiger sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Erledigterklärung nach § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, wenn das Vollstreckungsersuchen zum einen insoweit fehlerhaft war, dass die den Beitragsfestsetzungsbescheid erlassende Behörde nicht erkennbar war und zum anderen erhebliche Teile der titulierten Forderung zum Zeitpunkt der Titulierung nicht offen waren.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

LG Tübingen 5. Zivilkammer — 5 T 102/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-29

Aktenzeichen: 5 T 102/16

ECLI: ECLI:DE:LGTUEBI:2016:0729.5T102.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 255 AO, § 366 BGB, § 15 VwVG BW, § 97 Abs 2 ZPO, § 802f ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Dem Vollstreckungsgläubiger sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Erledigterklärung nach § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, wenn das Vollstreckungsersuchen zum einen insoweit fehlerhaft war, dass die den Beitragsfestsetzungsbescheid erlassende Behörde nicht erkennbar war und zum anderen erhebliche Teile der titulierten Forderung zum Zeitpunkt der Titulierung nicht offen waren.(Rn.5)

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