OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, 2016-04-12, 12 W 6/16

12 W 6/16Obergericht / Civil Chamber 1212.04.2016

Regest

Die durch den zuständigen Richter erfolgte Terminierung und die angebotene Übersendung einer Bahnfahrkarte auf Kosten der Staatskasse zur Anreise zu dem die Prozessfähigkeit des Antragstellers betreffenden Termin in einem Prozesskostenhilfeverfahren sind vorliegend weit von einer "ungebührlichen Verfahrensverzögerung" im Sinne des Rechtes der Richterablehnung oder von einer unfairen Behinderung einer Partei an der Wahrnehmung ihrer Recht entfernt.(Rn.9)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat — 12 W 6/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-12

Aktenzeichen: 12 W 6/16

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0412.12W6.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78 Abs 1 S 1 ZPO, § 569 Abs 2 ZPO, § 569 Abs 3 Nr 2 ZPO

Orientierungssatz

Die durch den zuständigen Richter erfolgte Terminierung und die angebotene Übersendung einer Bahnfahrkarte auf Kosten der Staatskasse zur Anreise zu dem die Prozessfähigkeit des Antragstellers betreffenden Termin in einem Prozesskostenhilfeverfahren sind vorliegend weit von einer "ungebührlichen Verfahrensverzögerung" im Sinne des Rechtes der Richterablehnung oder von einer unfairen Behinderung einer Partei an der Wahrnehmung ihrer Recht entfernt.(Rn.9)

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