OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 2016-05-12, 1 U 133/13

1 U 133/13Obergericht / I. Zivilkammer12.05.2016

Regest

1. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalles. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von seiner Geringfügigkeit und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen, wenn die Mängelbeseitigungskosten 1% des Kaufpreises oder weniger betragen. Umgekehrt ist ein Mangel jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, wenn die Mängelbeseitigungskosten mehr als 5% des Kaufpreises betragen (Anschluss BGH, 29. Juni 2011, VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 und BGH, 28. Mai 2014, VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290).(Rn.69) 2. Es kommt statt der genannten Prozentzahlen jedoch vielmehr auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an, wenn die Mangelursache im - maßgeblichen - Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil der Verkäufer sie (wiederholt) nicht feststellen konnte (Anschluss BGH, 15. Juni 2011,VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708).(Rn.71) 3. Demzufolge kann der Käufer eines neuen Wohnmobils wegen eines von Beginn an defekten Frontrollos vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn nach fünf Werkstattaufenthalten nebst Austausch des Frontrollos und des Umspanners nicht ermittelt werden kann, warum dieses Rollo regelmäßig "stehenbleibt". Denn beim Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass man mit einem nicht vollständig hochgefahren Frontrollo nicht losfahren kann, weil der Blick durch die Frontscheibe versperrt ist (Rn.73) 4. Der vom Kaufvertrag zurücktretende Käufer muss Ersatz leisten für die Nutzung des Wohnmobils, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Der nach § 287 ZPO zu schätzende Nutzungsersatz bei Wohnmobilen bemisst sich regelmäßig nach der voraussichtlichen Lebenszeit (Gesamtnutzungsdauer), da anders als bei einem Pkw zur bestimmungsgemäßen Nutzung nicht nur das Fahren gehört, sondern auch das Wohnen auf Rädern.(Rn.116) 5. Die voraussichtliche Lebensdauer bzw. erwartete Gesamtnutzungszeit eines durchschnittlichen Wohnmobils ist mit 15 Jahren anzusetzen.(Rn.123) 6. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt - Az. VIII ZR 122/16

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat — 1 U 133/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-12

Aktenzeichen: 1 U 133/13

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0512.1U133.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 323 Abs 5 S 2 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 346 Abs 2 S 1 Nr 1 BGB, § 433 BGB, § 287 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalles. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von seiner Geringfügigkeit und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen, wenn die Mängelbeseitigungskosten 1% des Kaufpreises oder weniger betragen. Umgekehrt ist ein Mangel jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, wenn die Mängelbeseitigungskosten mehr als 5% des Kaufpreises betragen (Anschluss BGH, 29. Juni 2011, VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 und BGH, 28. Mai 2014, VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290).(Rn.69)

  2. Es kommt statt der genannten Prozentzahlen jedoch vielmehr auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an, wenn die Mangelursache im - maßgeblichen - Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil der Verkäufer sie (wiederholt) nicht feststellen konnte (Anschluss BGH, 15. Juni 2011,VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708).(Rn.71)

  3. Demzufolge kann der Käufer eines neuen Wohnmobils wegen eines von Beginn an defekten Frontrollos vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn nach fünf Werkstattaufenthalten nebst Austausch des Frontrollos und des Umspanners nicht ermittelt werden kann, warum dieses Rollo regelmäßig "stehenbleibt". Denn beim Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass man mit einem nicht vollständig hochgefahren Frontrollo nicht losfahren kann, weil der Blick durch die Frontscheibe versperrt ist (Rn.73)

  4. Der vom Kaufvertrag zurücktretende Käufer muss Ersatz leisten für die Nutzung des Wohnmobils, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Der nach § 287 ZPO zu schätzende Nutzungsersatz bei Wohnmobilen bemisst sich regelmäßig nach der voraussichtlichen Lebenszeit (Gesamtnutzungsdauer), da anders als bei einem Pkw zur bestimmungsgemäßen Nutzung nicht nur das Fahren gehört, sondern auch das Wohnen auf Rädern.(Rn.116)

  5. Die voraussichtliche Lebensdauer bzw. erwartete Gesamtnutzungszeit eines durchschnittlichen Wohnmobils ist mit 15 Jahren anzusetzen.(Rn.123)

  6. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt - Az. VIII ZR 122/16

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