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1 AK 127/15, 1 AK 127/15 - 6 Ausl A 204/15•OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, 2016-06-27, 1 AK 127/15, 1 AK 127/15 - 6 Ausl A 204/15
1 AK 127/15, 1 AK 127/15 - 6 Ausl A 204/15Obergericht / I. Strafkammer27.06.2016
1. Die Durchführung einer Tatverdachtsprüfung ist wegen Vorliegens besonderer Umstände nicht veranlasst, wenn die vom Verfolgten zum Nachweis seines Alibis behaupteten Zeugenaussagen und vorgelegten Bestätigungen keinen zweifelsfreien und eindeutigen Schluss darauf zulassen, dass der Verfolgte die Tat nicht begangen haben kann. Die insoweit notwendige Überprüfung der Zeugenaussagen und Bestätigungen auf ihre Glaubwürdigkeit bleibt dem ersuchenden Staat vorbehalten.(Rn.25) 2. Eine nach den Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 mögliche Unterbrechung der Verfolgungsverjährung auch aufgrund von Unterbrechungshandlungen des ersuchenden Staates ist nicht mehr möglich, wenn nach deutschem Recht absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB eingetreten ist.(Rn.29) 3. Bei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Vereinbarkeit einer Auslieferung und der ihr zugrundeliegenden Akte des ersuchenden Staates mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen handelt es sich um verfassungsrechtliche Mindestanforderungen, welche bei Vorliegen besonderer Umstände eine weitere Sachaufklärung und die Einholung einer völkerrechtlich verbindliche Zusicherung gebieten können (Auslieferung eines HIV-Infizierten an die Russische Föderation).(Rn.33) 4. Auch wenn es der Grundsatz eines fairen Verfahrens im Einzelfall gebieten kann, dem ersuchenden Staat eine diesem ersichtlich nicht bekannte Einlassung eines aus dortiger Sicht Tatverdächtigen mit der Bitte um Prüfung der Aufrechterhaltung des Auslieferungsersuchens zu Kenntnis zu bringen, obliegt es grundsätzlich dem Verfolgten selbst, im ersuchenden Staat seine Einwendungen gegen die Berechtigung einer dortigen Haftanordnung geltend zu machen.(Rn.42)
Entscheidungsdatum: 2016-06-27
Aktenzeichen: 1 AK 127/15, 1 AK 127/15 - 6 Ausl A 204/15
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2016:0627.1AK127.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 10 Abs 2 IRG, § 73 S 1 IRG, Art 10 EuAuslfÜbk, § 78c Abs 3 S 2 StGB, Art 25 GG
Die Durchführung einer Tatverdachtsprüfung ist wegen Vorliegens besonderer Umstände nicht veranlasst, wenn die vom Verfolgten zum Nachweis seines Alibis behaupteten Zeugenaussagen und vorgelegten Bestätigungen keinen zweifelsfreien und eindeutigen Schluss darauf zulassen, dass der Verfolgte die Tat nicht begangen haben kann. Die insoweit notwendige Überprüfung der Zeugenaussagen und Bestätigungen auf ihre Glaubwürdigkeit bleibt dem ersuchenden Staat vorbehalten.(Rn.25)
Eine nach den Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 mögliche Unterbrechung der Verfolgungsverjährung auch aufgrund von Unterbrechungshandlungen des ersuchenden Staates ist nicht mehr möglich, wenn nach deutschem Recht absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB eingetreten ist.(Rn.29)
Bei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Vereinbarkeit einer Auslieferung und der ihr zugrundeliegenden Akte des ersuchenden Staates mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen handelt es sich um verfassungsrechtliche Mindestanforderungen, welche bei Vorliegen besonderer Umstände eine weitere Sachaufklärung und die Einholung einer völkerrechtlich verbindliche Zusicherung gebieten können (Auslieferung eines HIV-Infizierten an die Russische Föderation).(Rn.33)
Auch wenn es der Grundsatz eines fairen Verfahrens im Einzelfall gebieten kann, dem ersuchenden Staat eine diesem ersichtlich nicht bekannte Einlassung eines aus dortiger Sicht Tatverdächtigen mit der Bitte um Prüfung der Aufrechterhaltung des Auslieferungsersuchens zu Kenntnis zu bringen, obliegt es grundsätzlich dem Verfolgten selbst, im ersuchenden Staat seine Einwendungen gegen die Berechtigung einer dortigen Haftanordnung geltend zu machen.(Rn.42)
Zitierung zu Leitsatz 3: Anschluss BVerfG, 2. Februar 2016, 2 BvR 2486/15, AuAS 2016, 64.
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