projekte
2 U 180/12•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2014-02-06, 2 U 180/12
2 U 180/12Obergericht / II. Zivilkammer06.02.2014
1. Eine Klausel, die einen Anspruch einer Kapitalanlagegesellschaft auf Ersatz ihrer Aufwendungen regelt, ist unter der Geltung des InvG zulässig.(Rn.52) 2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, derzufolge Kosten des Verwenders aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten nicht über Nebenentgelte auf den Vertragspartner abgewälzt werden dürfen, ist auf den Vertrieb von Investmentanteilen nach dem InvG nicht übertragbar.(Rn.54) 3. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot, weil weder ein Umlagemaßstab noch die Höhe der Umlage genannt werden.(Rn.57) 4. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim BGH eingelegt (Az.: III ZR 399/14). Die Revision wurde jedoch am 19. Mai 2016 zurückgewiesen.
Entscheidungsdatum: 2014-02-06
Aktenzeichen: 2 U 180/12
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0206.2U180.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 670 BGB, § 675 BGB, § 41 Abs 1 InvG
Rechtskraft: ja
Eine Klausel, die einen Anspruch einer Kapitalanlagegesellschaft auf Ersatz ihrer Aufwendungen regelt, ist unter der Geltung des InvG zulässig.(Rn.52)
Die höchstrichterliche Rechtsprechung, derzufolge Kosten des Verwenders aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten nicht über Nebenentgelte auf den Vertragspartner abgewälzt werden dürfen, ist auf den Vertrieb von Investmentanteilen nach dem InvG nicht übertragbar.(Rn.54)
Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot, weil weder ein Umlagemaßstab noch die Höhe der Umlage genannt werden.(Rn.57)
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim BGH eingelegt (Az.: III ZR 399/14). Die Revision wurde jedoch am 19. Mai 2016 zurückgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.