AG Heidelberg, 2016-01-21, 29 C 230/15

29 C 230/15Gericht erster Instanz21.01.2016

Regest

1. Ein Verein kann grundsätzlich nach Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzugs den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, in diesem Fall zur Durchsetzung eines Kostenentscheids, beschreiten.(Rn.34) 2. Die staatlichen Gerichte haben grundsätzlich aufgrund der Vereinsautonomie nur eine eingeschränkte Möglichkeit der Nachprüfung vereinsinterner Maßnahmen. Jedoch müssen staatliche Gerichte die Möglichkeit haben, Vereinsmaßnahmen daraufhin überprüfen, ob eine Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommenen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Von hoher Bedeutung ist insofern, dass die Satzung eines Vereins die wesentlichen Grundentscheidungen des Vereinslebens selbst zu regeln hat.(Rn.36) 3. Ein Kostenentscheid hat grundsätzlich keine hinreichende Grundlage, wenn die Bestimmung in der Rechts- und Verfahrensordnung nicht in der Satzung selbst, sondern in einer satzungsunabhängigen Nebenordnung geregelt ist.(Rn.39) Zwar können vereinsinterne Detailregelungen in Nebenordnungen ausgelagert werden. Die Möglichkeit der Auslagerung von Detailregelungen in Nebenordnungen findet ihre Schranke jedoch in dem genannten Grundsatz, dass die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen des Vereins in der Satzung selbst verankert sein müssen.(Rn.40) Das gilt insbesondere für Kostenentscheidungen, die für ein Mitglied nachteilig sein können.(Rn.41)

Gesamter Gesetzestext

AG Heidelberg — 29 C 230/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-21

Aktenzeichen: 29 C 230/15

ECLI: ECLI:DE:AGHEIDE:2016:0121.29C230.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 13 BGB, § 25 BGB

Orientierungssatz

  1. Ein Verein kann grundsätzlich nach Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzugs den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, in diesem Fall zur Durchsetzung eines Kostenentscheids, beschreiten.(Rn.34)

  2. Die staatlichen Gerichte haben grundsätzlich aufgrund der Vereinsautonomie nur eine eingeschränkte Möglichkeit der Nachprüfung vereinsinterner Maßnahmen. Jedoch müssen staatliche Gerichte die Möglichkeit haben, Vereinsmaßnahmen daraufhin überprüfen, ob eine Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommenen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Von hoher Bedeutung ist insofern, dass die Satzung eines Vereins die wesentlichen Grundentscheidungen des Vereinslebens selbst zu regeln hat.(Rn.36)

  3. Ein Kostenentscheid hat grundsätzlich keine hinreichende Grundlage, wenn die Bestimmung in der Rechts- und Verfahrensordnung nicht in der Satzung selbst, sondern in einer satzungsunabhängigen Nebenordnung geregelt ist.(Rn.39) Zwar können vereinsinterne Detailregelungen in Nebenordnungen ausgelagert werden. Die Möglichkeit der Auslagerung von Detailregelungen in Nebenordnungen findet ihre Schranke jedoch in dem genannten Grundsatz, dass die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen des Vereins in der Satzung selbst verankert sein müssen.(Rn.40) Das gilt insbesondere für Kostenentscheidungen, die für ein Mitglied nachteilig sein können.(Rn.41)

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