Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 2016-07-11, 1 VB 61/16

1 VB 61/16Verfassungsgericht11.07.2016

Regest

Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Petitionsentscheidung oder wegen nicht ordnungsgemäßer Bescheidung einer Petition ist unzulässig, wenn nicht zuvor der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten erschöpft wurde.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg — 1 VB 61/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-11

Aktenzeichen: 1 VB 61/16

ECLI: ECLI:DE:VERFGBW:2016:0711.1VB61.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Petitionsentscheidung oder wegen nicht ordnungsgemäßer Bescheidung einer Petition ist unzulässig, wenn nicht zuvor der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten erschöpft wurde.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein Schreiben des Staatsministeriums wendet, das über das Gemeinden betreffende Petitionsrecht Auskunft gibt, ist unzulässig.

2 Es fehlt an der Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 55 Abs. 2 VerfGHG. Das in Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 17 GG für jedermann verankerte Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden, kann unter Beachtung der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen auf dem Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19.5.1988 - 1 BvR 644/88 -, Juris = NVwZ 1989, S. 953 m.w.N.). Das Petitionsrecht verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten mindestens die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Einen Anspruch auf das mit der Eingabe erstrebte Verwaltungshandeln begründet Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 17 GG dagegen nicht (vgl. BVerfGE 2, 225 - Juris Rn. 25 ff.; BVerfGE 13, 54 - Juris Rn. 79; BVerwG, Beschluss vom 1.9.1976 - VII B 101.75 -, Juris Rn. 12). Auch eine Gemeindeverwaltung und der Gemeinderat sind jedenfalls „zuständige Stellen" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 17 GG und damit mögliche Adressaten einer Petition (vgl. Pagenkopf, in: Sachs <Hrsg.>, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 17 Rn. 10; Bauer, in: Dreier <Hrsg.>, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 17 Rn. 40). Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Petitionsentscheidung oder wegen nicht ordnungsgemäßer Bescheidung einer Petition ist unzulässig, wenn nicht zuvor der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten erschöpft wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19.5.1988 - 1 BvR 644/88 -, Juris = NVwZ 1989, S. 953).

3 Hier hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg gegen das Schreiben des Staatsministeriums, mit dem eine dort eingereichte Petition des Beschwerdeführers beschieden wurde, nicht erschöpft.

4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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