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12a W 2/15•OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, 2016-06-21, 12a W 2/15
12a W 2/15Obergericht / Civil Chamber 1221.06.2016
Entscheidungsdatum: 2016-06-21
Aktenzeichen: 12a W 2/15
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2016:0621.12AW2.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Abfindungsbetrag ist ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
nunmehr heißt:
Der Abfindungsbetrag ist ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
1 1. Hinsichtlich des Zinsausspruches liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor (§§ 17 Abs. 1 SpruchG, § 42 Abs. 1 FamFG). Der Senat hat unter B.II.4 (Umdruck S. 33) der Gründe des angegriffenen Beschlusses deutlich gemacht, dass die Zinsentscheidung aus § 327b Abs. 2 AktG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung, im Übrigen aber aus § 327b Abs. 2 AktG in der geltenden Fassung folgt. Durch die ebenfalls in Bezug genommene Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 5 EGAktG wird zusätzlich offenbar, dass tatsächlich der 01.09.2009 gemeint war.
2 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 4 für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf dessen Antrag vom 02.06.2016. Der Bevollmächtigte hat nunmehr einen Aktienbestand von zehn Stück durch Bankbescheinigung nachgewiesen, wodurch sich - unter Berücksichtigung der in der Folge ebenfalls um sechs Stück erhöhten Gesamtzahl der von den Antragstellern gehaltenen Anteile - ein Gegenstandswert von 12.199,16 EUR ergibt.
3 Eine Korrektur der mit Beschluss vom 06.05.2016 bereits festgesetzten Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit für die Antragsteller zu 2, 6 und 19, 13 und 14 sowie zu 16 ist nicht erforderlich, da sich ein Gebührensprung durch die Berücksichtigung der um sechs Stück erhöhten Gesamtzahl der von den Antragstellern gehaltenen Anteile insoweit nicht ergibt.
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