OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 2016-04-05, 1 U 5/16

1 U 5/16Obergericht / I. Zivilkammer05.04.2016

Regest

1. Voraussetzung für eine Haftung eines schwangerschaftsbetreuenden Gynäkologen wegen pflichtwidriger Verkennung der Voraussetzungen für einen medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch, unterlassener Aufklärung der Schwangeren und der folgenden Geburt eines schwerbehinderten Kindes (links fehlende untere Extremität, rechts fehlender Unterschenkel und Fehlbildung des am Knie ansetzenden Fußes) ist, dass ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 2 StGB gerechtfertigt gewesen wäre. Denn vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrages sind nur solche Nachteile umfasst, deren Vermeidung die Rechtsordnung erlaubt.(Rn.10) 2. Im Schadensersatzprozess muss die Mutter grundsätzlich nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch wegen medizinischer Indikation bei fehlerfreier Diagnose des untersuchenden Arztes vorgelegen hätten. Hierzu bedarf es einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose, an die keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (Anschluss BGH, 31. Januar 2006, VI ZR 135/04, NJW 2006, 1660).(Rn.14) 3. Kann nicht bewiesen werden, dass die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch wegen medizinischer Indikation bei fehlerfreier Diagnose des behandelnden Gynäkologen vorgelegen hätten, haftet dieser nicht auf Schadensersatz nach einem nicht erfolgten Schwangerschaftsabbruch und der damit verbundenen Geburt eines schwerbehinderten Kindes.(Rn.28)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat — 1 U 5/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-05

Aktenzeichen: 1 U 5/16

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0405.1U5.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 218a Abs 2 StGB, § 286 ZPO, § 280 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Voraussetzung für eine Haftung eines schwangerschaftsbetreuenden Gynäkologen wegen pflichtwidriger Verkennung der Voraussetzungen für einen medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch, unterlassener Aufklärung der Schwangeren und der folgenden Geburt eines schwerbehinderten Kindes (links fehlende untere Extremität, rechts fehlender Unterschenkel und Fehlbildung des am Knie ansetzenden Fußes) ist, dass ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 2 StGB gerechtfertigt gewesen wäre. Denn vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrages sind nur solche Nachteile umfasst, deren Vermeidung die Rechtsordnung erlaubt.(Rn.10)

  2. Im Schadensersatzprozess muss die Mutter grundsätzlich nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch wegen medizinischer Indikation bei fehlerfreier Diagnose des untersuchenden Arztes vorgelegen hätten. Hierzu bedarf es einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose, an die keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (Anschluss BGH, 31. Januar 2006, VI ZR 135/04, NJW 2006, 1660).(Rn.14)

  3. Kann nicht bewiesen werden, dass die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch wegen medizinischer Indikation bei fehlerfreier Diagnose des behandelnden Gynäkologen vorgelegen hätten, haftet dieser nicht auf Schadensersatz nach einem nicht erfolgten Schwangerschaftsabbruch und der damit verbundenen Geburt eines schwerbehinderten Kindes.(Rn.28)

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