OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 2014-05-27, 1 U 89/13

1 U 89/13Obergericht / I. Zivilkammer27.05.2014

Regest

Ist der Geschädigte durch zwei zusätzliche Behandlungstermine belastet, weil infolge eines Behandlungsfehler eine Wurzelbehandlung revidiert und ein Wurzelkanal verfüllt werden muss und wurde weiter ein nicht indizierter Knochenaufbau durchgeführt, wobei sich im weiteren Verlauf Knochenersatzmaterial herausgearbeitet hat und dies mit erheblichen Schmerzen verbunden war, so ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.500 EUR angemessen.(Rn.46) (Rn.47) (Rn.53) (Rn.55) (Rn.56) (Rn.59)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat — 1 U 89/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-27

Aktenzeichen: 1 U 89/13

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0527.1U89.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 253 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Ist der Geschädigte durch zwei zusätzliche Behandlungstermine belastet, weil infolge eines Behandlungsfehler eine Wurzelbehandlung revidiert und ein Wurzelkanal verfüllt werden muss und wurde weiter ein nicht indizierter Knochenaufbau durchgeführt, wobei sich im weiteren Verlauf Knochenersatzmaterial herausgearbeitet hat und dies mit erheblichen Schmerzen verbunden war, so ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.500 EUR angemessen.(Rn.46) (Rn.47) (Rn.53) (Rn.55) (Rn.56) (Rn.59)

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