OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2014-10-15, 15 UF 120/14

15 UF 120/14Obergericht15.10.2014

Regest

1. In konsequenter Fortführung der Ertragswertmethode sind Zinsen für Fremdverbindlichkeiten als betriebsbedingter Aufwand vom Rohertrag abzuziehen.(Rn.49) (Rn.77) (Rn.90) 2. Der Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb" des § 1376 Abs. 4 BGB entspricht dem u.a. in §§ 3212, 2049 BGB verwendeten Begriff des "Landgutes", wobei es sich nach h.M. um eine Besitzung handelt, die eine zum selbstständigen Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und die mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden verbunden ist.(Rn.80) 3. Betreibt der Antragsteller keine Geflügelzucht mit ausschließlich zugekauftem Futter, sondern auch eine Jungviehaufzucht und baut er in nicht unerheblichem Umfang Getreide, nachwachsende Rohstoffe und sonstige Pflanzen an, handelt es sich um einen "landwirtschaftlichen Betrieb" i.S.d. § 1376 Abs. 4 BGB.(Rn.83) 4. Ein Erweiterungserwerb, der zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Betriebes notwendig war, unterfällt § 1376 Abs. 4 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1991, XII ZR 57/90, BGHZ 113, 325).(Rn.86) 5. Als Ertragswert gilt nach Art. 48 Abs. 2 AGBGB das 18-fache des zu schätzenden (Art. 48 Abs. 1 AGBGB) Reinertrags.(Rn.89) 6. Fällt ein Betrieb in das Endvermögen, ist zwischen betrieblichen und privaten Verbindlichkeiten zu unterscheiden, wobei betriebliche Verbindlichkeiten regelmäßig den Unternehmenswert beeinflussen und daher bereits bei der Bewertung des Vermögensgegenstandes zu berücksichtigen sind.(Rn.93)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 15 UF 120/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-15

Aktenzeichen: 15 UF 120/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1015.15UF120.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1373 BGB, § 1374 Abs 2 BGB, § 1375 Abs 1 BGB, § 1376 Abs 4 BGB, § 1378 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. In konsequenter Fortführung der Ertragswertmethode sind Zinsen für Fremdverbindlichkeiten als betriebsbedingter Aufwand vom Rohertrag abzuziehen.(Rn.49) (Rn.77) (Rn.90)

  2. Der Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb" des § 1376 Abs. 4 BGB entspricht dem u.a. in §§ 3212, 2049 BGB verwendeten Begriff des "Landgutes", wobei es sich nach h.M. um eine Besitzung handelt, die eine zum selbstständigen Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und die mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden verbunden ist.(Rn.80)

  3. Betreibt der Antragsteller keine Geflügelzucht mit ausschließlich zugekauftem Futter, sondern auch eine Jungviehaufzucht und baut er in nicht unerheblichem Umfang Getreide, nachwachsende Rohstoffe und sonstige Pflanzen an, handelt es sich um einen "landwirtschaftlichen Betrieb" i.S.d. § 1376 Abs. 4 BGB.(Rn.83)

  4. Ein Erweiterungserwerb, der zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Betriebes notwendig war, unterfällt § 1376 Abs. 4 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1991, XII ZR 57/90, BGHZ 113, 325).(Rn.86)

  5. Als Ertragswert gilt nach Art. 48 Abs. 2 AGBGB das 18-fache des zu schätzenden (Art. 48 Abs. 1 AGBGB) Reinertrags.(Rn.89)

  6. Fällt ein Betrieb in das Endvermögen, ist zwischen betrieblichen und privaten Verbindlichkeiten zu unterscheiden, wobei betriebliche Verbindlichkeiten regelmäßig den Unternehmenswert beeinflussen und daher bereits bei der Bewertung des Vermögensgegenstandes zu berücksichtigen sind.(Rn.93)

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