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2 U 56/15•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2015-11-19, 2 U 56/15
2 U 56/15Obergericht / II. Zivilkammer19.11.2015
1. Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauüberwachung (lediglich) nicht erkannt hat, so trifft den Unternehmer die zumindest überwiegende, regelmäßig sogar die alleinige Haftung.(Rn.82) 2. Ausnahmsweise kommt eine Mithaftung aus einer verletzten Aufsichtspflicht in Betracht, wenn eine Überwachung in besonderem Maße geboten gewesen wäre, zusätzlich besondere Umstände im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander die wertende Zuordnung des Schadens nach Grund oder Höhe zum Architekten ausnahmsweise begründen und der Überwachungsfehler insoweit kausal geworden ist.(Rn.83)
Entscheidungsdatum: 2015-11-19
Aktenzeichen: 2 U 56/15
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:1119.2U56.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 426 Abs 1 BGB, § 633 BGB
Rechtskraft: ja
Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauüberwachung (lediglich) nicht erkannt hat, so trifft den Unternehmer die zumindest überwiegende, regelmäßig sogar die alleinige Haftung.(Rn.82)
Ausnahmsweise kommt eine Mithaftung aus einer verletzten Aufsichtspflicht in Betracht, wenn eine Überwachung in besonderem Maße geboten gewesen wäre, zusätzlich besondere Umstände im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander die wertende Zuordnung des Schadens nach Grund oder Höhe zum Architekten ausnahmsweise begründen und der Überwachungsfehler insoweit kausal geworden ist.(Rn.83)
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