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7 U 51/14•OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, 2014-06-23, 7 U 51/14
7 U 51/14Obergericht / Civil Chamber 723.06.2014
1. Ein Versicherungsnehmer täuscht einen Versicherer bei Abschluss des Vertrags arglistig, wenn er der Wahrheit zuwider bei den gestellten Gesundheitsangaben nicht angibt, dass er an Morbus Parkinson leidet.(Rn.35) 2. Die Anfechtungserklärung des Versicherer ist nicht deshalb wirkungslos, weil sie nicht innerhalb des Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB i.V.m. § 22 VVG abgegeben wurde. Denn wenn vorsätzlich oder arglistig verletzte Anzeigepflichten unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 S. 1 VVG ein Rücktrittsrecht auch nach Ablauf der 10-Jahres-Frist ermöglichen, muss dies auch für das auf die arglistige Täuschung gestützte Anfechtungsrecht gelten.(Rn.58)
Entscheidungsdatum: 2014-06-23
Aktenzeichen: 7 U 51/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0623.7U51.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 16 Abs 1 S 1 aF VVG, § 16 Abs 3 aF VVG, § 19 Abs 1 VVG, § 19 Abs 2 VVG, § 19 Abs 3 S 2 VVG ... mehr
Ein Versicherungsnehmer täuscht einen Versicherer bei Abschluss des Vertrags arglistig, wenn er der Wahrheit zuwider bei den gestellten Gesundheitsangaben nicht angibt, dass er an Morbus Parkinson leidet.(Rn.35)
Die Anfechtungserklärung des Versicherer ist nicht deshalb wirkungslos, weil sie nicht innerhalb des Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB i.V.m. § 22 VVG abgegeben wurde. Denn wenn vorsätzlich oder arglistig verletzte Anzeigepflichten unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 S. 1 VVG ein Rücktrittsrecht auch nach Ablauf der 10-Jahres-Frist ermöglichen, muss dies auch für das auf die arglistige Täuschung gestützte Anfechtungsrecht gelten.(Rn.58)
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