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DGH 2/15•Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, 2015-10-26, DGH 2/15
DGH 2/15Obergericht26.10.2015
1. Der gerichtliche Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren bei der Geltendmachung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht gem. § 26 Abs. 3 DRiG erschöpft sich in der Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG (vgl. auch § 67 Abs. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG). Den dieser Rechtsschutzmöglichkeit im Hauptsacheverfahren entsprechende vorläufige Rechtsschutz stellt allein der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO des Inhalts dar, korrespondierend zu einem Urteilsausspruch im Hauptsacheverfahren nach § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG die vorläufige Unzulässigkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht festzustellen.(Rn.75) 2. Eine dem entsprechende einstweilige Anordnung klärt zwischen den Verfahrensbeteiligten vorübergehend, aber dennoch zunächst verbindlich die aufgeworfene dienstrechtliche Frage. Eine Entscheidung darüber, welche Auswirkungen eine solche Feststellung auf etwaige sonstige seitens des betroffenen Richters angestrengte Verfahren hat, ist der Dienstgerichtsbarkeit sowohl in dem Hauptsacheverfahren als auch in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwehrt.(Rn.79) 3. Zur Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch die Aussage in einer dienstlichen Beurteilung, nach der der beurteilte Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht, der nach dem Geschäftsverteilungsplan den Vorsitz zweier Kammern zu führen hat, seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender vor allem auf eine dieser Kammern konzentriere.(Rn.89)
Entscheidungsdatum: 2015-10-26
Aktenzeichen: DGH 2/15
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 26 Abs 3 DRiG, § 62 Abs 1 Nr 4 Buchst e DRiG, § 67 Abs 4 DRiG, § 5 RiG BW 2000, § 63 Nr 4 Buchst f RiG BW 2000 ... mehr
Rechtskraft: ja
Der gerichtliche Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren bei der Geltendmachung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht gem. § 26 Abs. 3 DRiG erschöpft sich in der Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG (vgl. auch § 67 Abs. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG). Den dieser Rechtsschutzmöglichkeit im Hauptsacheverfahren entsprechende vorläufige Rechtsschutz stellt allein der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO des Inhalts dar, korrespondierend zu einem Urteilsausspruch im Hauptsacheverfahren nach § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG die vorläufige Unzulässigkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht festzustellen.(Rn.75)
Eine dem entsprechende einstweilige Anordnung klärt zwischen den Verfahrensbeteiligten vorübergehend, aber dennoch zunächst verbindlich die aufgeworfene dienstrechtliche Frage. Eine Entscheidung darüber, welche Auswirkungen eine solche Feststellung auf etwaige sonstige seitens des betroffenen Richters angestrengte Verfahren hat, ist der Dienstgerichtsbarkeit sowohl in dem Hauptsacheverfahren als auch in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwehrt.(Rn.79)
Zur Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch die Aussage in einer dienstlichen Beurteilung, nach der der beurteilte Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht, der nach dem Geschäftsverteilungsplan den Vorsitz zweier Kammern zu führen hat, seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender vor allem auf eine dieser Kammern konzentriere.(Rn.89)
Auch die dienstliche Beurteilung eines Richters und jede dazu abgegebene Stellungnahme einer übergeordneten dienstaufsichtführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befasst, stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtigten die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht im Prüfungsverfahren angerufen werden kann.(Rn.92)
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