AG Mannheim, 2016-03-04, 10 C 238/15

10 C 238/15Gericht erster Instanz04.03.2016

Regest

Gegen eine gebührenbefreite Partei können Gerichtskosten auch dann nicht festgesetzt werden, wenn bei einer im Wege des Vergleichs geschlossenen Parteivereinbarung die kostenbefreite Partei (teilweise) Kosten des Verfahrens übernimmt, weil die Parteivereinbarung im Vergleich die gesetzliche Kostenfreiheit nicht beseitigt oder modifiziert (Anschluss OLG Koblenz, 20. August 2007, 14 W 605/07, JurBüro 2008, 209).(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend AG Mannheim, 6. November 2015, 10 C 238/15

Gesamter Gesetzestext

AG Mannheim — 10 C 238/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-04

Aktenzeichen: 10 C 238/15

ECLI: ECLI:DE:AGMANNH:2016:0304.10C238.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 1 GKG, § 2 Abs 5 GKG

Leitsatz

Gegen eine gebührenbefreite Partei können Gerichtskosten auch dann nicht festgesetzt werden, wenn bei einer im Wege des Vergleichs geschlossenen Parteivereinbarung die kostenbefreite Partei (teilweise) Kosten des Verfahrens übernimmt, weil die Parteivereinbarung im Vergleich die gesetzliche Kostenfreiheit nicht beseitigt oder modifiziert (Anschluss OLG Koblenz, 20. August 2007, 14 W 605/07, JurBüro 2008, 209).(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend AG Mannheim, 6. November 2015, 10 C 238/15

Tenor

  1. Der Erinnerung der Beklagten vom 19.11.2015 (Bl. 93) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.11.2015 (Bl. 88ff) wird stattgegeben.

  2. Das Verfahren wird an den/die zuständigen) Rechtspfleger/-in zurück verwiesen zur Neufestsetzung der Kosten auf Basis unten folgender Rechtslage.

Gründe

1 Gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 5 GKG können gegen eine gebührenbefreite Partei Gerichtskosten auch dann nicht festgesetzt werden, wenn bei einer im Wege des Vergleichs geschlossenen Parteivereinbarung die kostenbefreite Partei (teilweise) Kosten des Verfahrens übernimmt, weil die Parteivereinbarung im Vergleich die gesetzliche Kostenfreiheit nicht beseitigt oder modifiziert (vergleiche OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2007, Az. 14 W 605/07; Beck RS 2008, 03960).

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