OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2015-02-05, 2 U 81/14

2 U 81/14Obergericht / II. Zivilkammer05.02.2015

Regest

1. Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinweggeführt wird, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen.(Rn.40) 2. Der Gesetzeszweck des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der Fassung vom 4. August 2011 erfordert nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet.(Rn.44) 3. Ein Formular, in dem Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, ist dann nicht unlauter, noch in sonstiger Weise unzulässig, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind, für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht und diese Belehrung für sich genommen den gesetzlichen Anforderungen genügt.(Rn.57) 4. Bei einem übersichtlich grafisch gestalteten Baukastenformular weiß der Verbraucher, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung ist.(Rn.58)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 U 81/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-05

Aktenzeichen: 2 U 81/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0205.2U81.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 247 § 2 Abs 2 S 3 BGBEG vom 24.07.2010, § 495 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinweggeführt wird, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen.(Rn.40)

  2. Der Gesetzeszweck des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der Fassung vom 4. August 2011 erfordert nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet.(Rn.44)

  3. Ein Formular, in dem Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, ist dann nicht unlauter, noch in sonstiger Weise unzulässig, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind, für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht und diese Belehrung für sich genommen den gesetzlichen Anforderungen genügt.(Rn.57)

  4. Bei einem übersichtlich grafisch gestalteten Baukastenformular weiß der Verbraucher, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung ist.(Rn.58)

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