OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, 2015-10-21, 14 U 4/14

14 U 4/14Obergericht / Civil Chamber 1421.10.2015

Regest

1. Ein Notar hat eine Information auch dann im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit im Sinne von § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO und § 18 Abs. 1 BNotO erlangt, wenn er die Information von einer nicht unmittelbar an dem notariellen Geschäft beteiligten Person, die hierbei auf die Amtsstellung des Notars vertraut, erhält.(Rn.10) 2. Unter diesen Umständen bedarf es für eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 Abs. 2 BNotO nicht nur des Einverständnisses der Auftraggeber des Notars bzw. der an dem notariellen Geschäft unmittelbar beteiligten Personen, sondern auch des Dritten.(Rn.11)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 14. Zivilsenat — 14 U 4/14 — Zwischenurteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-21

Aktenzeichen: 14 U 4/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:1021.14U4.14.0A

Dokumenttyp: Zwischenurteil

Normen: § 383 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 18 Abs 1 BNotO, § 18 Abs 2 BNotO, § 18 Abs 4 BNotO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein Notar hat eine Information auch dann im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit im Sinne von § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO und § 18 Abs. 1 BNotO erlangt, wenn er die Information von einer nicht unmittelbar an dem notariellen Geschäft beteiligten Person, die hierbei auf die Amtsstellung des Notars vertraut, erhält.(Rn.10)

  2. Unter diesen Umständen bedarf es für eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 Abs. 2 BNotO nicht nur des Einverständnisses der Auftraggeber des Notars bzw. der an dem notariellen Geschäft unmittelbar beteiligten Personen, sondern auch des Dritten.(Rn.11)

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, 9. Dezember 2004, IX ZB 279/03, MDR 2005, 719).

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