OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2015-12-08, 11 WF 193/15

11 WF 193/15Obergericht08.12.2015

Regest

1. In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt die Befasstheit mit Eingang eines Sachantrags, welcher nicht ausdrücklich von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht wurde, beim Familiengericht ein.(Rn.6) 2. Ab diesem Zeitpunkt ist im Falle der Beteiligung weiterer Beteiligter im Sinne des § 7 Abs. 2 FamFG diesen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen (Erfolgsaussicht, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse). Das Familiengericht kann die Beteiligung nicht durch eigene Erklärung auf ein beabsichtigtes VKH-Prüfungsverfahren beschränken (entgegen OLG Dresden, 8. Februar 2011, 20 WF 0135/11, FamRZ 2011, 1242).(Rn.7)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 11 WF 193/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-08

Aktenzeichen: 11 WF 193/15

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:1208.11WF193.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 2 FamFG, § 76 FamFG, § 114 ZPO, § 119 ZPO

Leitsatz

  1. In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt die Befasstheit mit Eingang eines Sachantrags, welcher nicht ausdrücklich von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht wurde, beim Familiengericht ein.(Rn.6)

  2. Ab diesem Zeitpunkt ist im Falle der Beteiligung weiterer Beteiligter im Sinne des § 7 Abs. 2 FamFG diesen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen (Erfolgsaussicht, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse). Das Familiengericht kann die Beteiligung nicht durch eigene Erklärung auf ein beabsichtigtes VKH-Prüfungsverfahren beschränken (entgegen OLG Dresden, 8. Februar 2011, 20 WF 0135/11, FamRZ 2011, 1242).(Rn.7)

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