OLG Stuttgart Kartellsenat, 2013-12-09, 2 U 148/12

2 U 148/12Obergericht09.12.2013

Regest

1. Ein Unterlassungsantrag hinsichtlich der Lieferungsverweigerung von "neuen oder neuwertigen Fahrzeugen" durch einen Kfz-Hersteller ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.(Rn.66) 2. Ein Kraftfahrzeugveredler hat einen kartellrechtlichen Belieferungsanspruch gegenüber einem marktbeherrschenden Hersteller von neuen Kraftfahrzeugen gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB. Art. 4 Buchst b EUV 330/2010 lässt erkennen, dass eine Freistellung von einer Belieferungspflicht bei einem selektiven Vertriebssystem nicht für vertikale Vereinbarungen gilt.(Rn.75) (Rn.81)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart Kartellsenat — 2 U 148/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-09

Aktenzeichen: 2 U 148/12

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:1209.2U148.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 102 AEUV, Art 4 Buchst b EUV 330/2010, § 19 Abs 1 GWB, § 19 Abs 2 Nr 1 GWB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Orientierungssatz

  1. Ein Unterlassungsantrag hinsichtlich der Lieferungsverweigerung von "neuen oder neuwertigen Fahrzeugen" durch einen Kfz-Hersteller ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.(Rn.66)

  2. Ein Kraftfahrzeugveredler hat einen kartellrechtlichen Belieferungsanspruch gegenüber einem marktbeherrschenden Hersteller von neuen Kraftfahrzeugen gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB. Art. 4 Buchst b EUV 330/2010 lässt erkennen, dass eine Freistellung von einer Belieferungspflicht bei einem selektiven Vertriebssystem nicht für vertikale Vereinbarungen gilt.(Rn.75) (Rn.81)

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