projekte
2 U 140/14•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2015-06-18, 2 U 140/14
2 U 140/14Obergericht / II. Zivilkammer18.06.2015
1. Auch im Umgang mit Kindern (hier: im Kindergartenalter) reicht es aus, wenn der Verkehrssicherungspflichtige mit einem für das praktische Leben tauglichen, aber eben gesteigerten Maß an Vorsicht verfährt und auf die erkennbaren Gefahren Acht hat. Eine Pflicht dahin, dass jedwedem theoretisch denkbaren Schadenseintritt vorgebeugt werden müsste, besteht hingegen auch gegenüber Kindern nicht.(Rn.42) 2. Läuft ein Kindergartenkind beim Spielen des "Flugzeugspiels" aus Unachtsamkeit in einen Kindergärtner hinein, der während eines "Tags der offenen Tür" im Kindergarten gerade heißen Apfelpunsch in einem halbvollen, mit einem Deckel bedeckten Topf aus der Küche in den Verkaufsbereich transportiert, und erleidet es dadurch Verbrühungen, ist dem Kindergärtner keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Denn auch im Bereich der Verkehrssicherungspflichten gilt der haftungsrechtliche Grundsatz, dass nicht schon aus dem bloßen Eintritt eines Schadens auf das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs geschlossen werden kann, sondern eine Haftung nur dann eintritt, wenn der Schaden auf einem haftungsrechtlich relevanten Fehlverhalten des Sicherungspflichtigen beruht, welche im Bereich der Verkehrssicherungspflichten schuldhaft begangen worden sein muss, was hier nicht der Fall ist.(Rn.44)
Entscheidungsdatum: 2015-06-18
Aktenzeichen: 2 U 140/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0618.2U140.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 253 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Rechtskraft: ja
Auch im Umgang mit Kindern (hier: im Kindergartenalter) reicht es aus, wenn der Verkehrssicherungspflichtige mit einem für das praktische Leben tauglichen, aber eben gesteigerten Maß an Vorsicht verfährt und auf die erkennbaren Gefahren Acht hat. Eine Pflicht dahin, dass jedwedem theoretisch denkbaren Schadenseintritt vorgebeugt werden müsste, besteht hingegen auch gegenüber Kindern nicht.(Rn.42)
Läuft ein Kindergartenkind beim Spielen des "Flugzeugspiels" aus Unachtsamkeit in einen Kindergärtner hinein, der während eines "Tags der offenen Tür" im Kindergarten gerade heißen Apfelpunsch in einem halbvollen, mit einem Deckel bedeckten Topf aus der Küche in den Verkaufsbereich transportiert, und erleidet es dadurch Verbrühungen, ist dem Kindergärtner keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Denn auch im Bereich der Verkehrssicherungspflichten gilt der haftungsrechtliche Grundsatz, dass nicht schon aus dem bloßen Eintritt eines Schadens auf das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs geschlossen werden kann, sondern eine Haftung nur dann eintritt, wenn der Schaden auf einem haftungsrechtlich relevanten Fehlverhalten des Sicherungspflichtigen beruht, welche im Bereich der Verkehrssicherungspflichten schuldhaft begangen worden sein muss, was hier nicht der Fall ist.(Rn.44)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.