OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2015-07-02, 2 U 148/14

2 U 148/14Obergericht / II. Zivilkammer02.07.2015

Regest

Werbende Ankündigungen, Gutscheine anderer Marktteilnehmer einzulösen, die einen bestimmten Rabattsatz gewähren, sind an sich nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr 10 UWG; weder wenn darin einzelne Unternehmen namentlich genannt werden, noch wenn dies nicht geschieht, sondern eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolgt.

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 U 148/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-02

Aktenzeichen: 2 U 148/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0702.2U148.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 4 Nr 10 UWG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Werbende Ankündigungen, Gutscheine anderer Marktteilnehmer einzulösen, die einen bestimmten Rabattsatz gewähren, sind an sich nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr 10 UWG; weder wenn darin einzelne Unternehmen namentlich genannt werden, noch wenn dies nicht geschieht, sondern eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolgt.

Orientierungssatz

Eine Werbung mit der Ankündigung, Gutscheine anderer Marktteilnehmer einzulösen, die einen bestimmten Rabattsatz gewähren, ist nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Werbung einzelne Unternehmen namentlich genannt werden oder ob nur eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolgt.(Rn.50)

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