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27 O 324/13•LG Stuttgart 27. Zivilkammer, 2014-12-15, 27 O 324/13
27 O 324/13Kantonsgericht15.12.2014
1. Ein Sachmangel kann vorliegen, wenn von der Kaufsache eine Gesundheitsgefahr ausgeht, mit der der Käufer im Allgemeinen nicht rechnen muss.(Rn.15) 2. Ein Sachmangel kann auch vorliegen, wenn zwar der Einsatz einer gesundheitsgefährdenden Substanz in der Produktion weit verbreitet ist, ihr Gehalt jedoch ein Vielfaches über den üblicherweise gemessenen Werten liegt und daraus die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die Kaufsache nicht dem Stand der Technik entsprechend unter schonendem Einsatz des Gefahrenstoffes hergestellt wurde (hier: hoher Gehalt von Ameisensäure in einer Ledercouch).(Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2014-12-15
Aktenzeichen: 27 O 324/13
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2014:1215.27O324.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 437 Nr 2 BGB
Rechtskraft: ja
Ein Sachmangel kann vorliegen, wenn von der Kaufsache eine Gesundheitsgefahr ausgeht, mit der der Käufer im Allgemeinen nicht rechnen muss.(Rn.15)
Ein Sachmangel kann auch vorliegen, wenn zwar der Einsatz einer gesundheitsgefährdenden Substanz in der Produktion weit verbreitet ist, ihr Gehalt jedoch ein Vielfaches über den üblicherweise gemessenen Werten liegt und daraus die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die Kaufsache nicht dem Stand der Technik entsprechend unter schonendem Einsatz des Gefahrenstoffes hergestellt wurde (hier: hoher Gehalt von Ameisensäure in einer Ledercouch).(Rn.22)
Berufungsfrist ist noch offen.
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