OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2014-10-22, 3 U 36/14

3 U 36/14Obergericht / III. Zivilkammer22.10.2014

Regest

Allein mit der Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens gemäß § 16 Abs. 2 FZV in der Fassung vom 25. Juli 2009 durch den Versicherungsnehmer oder den im Haftpflichtversicherungsschein eingetragenen Halter an einen Dritten, dessen Fahrzeug keinen Bezug zum Versicherungsnehmer oder Halter hat, geht der Versicherungsschutz aus dem im Zusammenhang mit der Erteilung des Kurzzeitkennzeichens abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag nicht auf den Dritten über.(Rn.13)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat — 3 U 36/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-22

Aktenzeichen: 3 U 36/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1022.3U36.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 16 FZV vom 25.07.2009, § 7 Abs 1 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG, § 115 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Allein mit der Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens gemäß § 16 Abs. 2 FZV in der Fassung vom 25. Juli 2009 durch den Versicherungsnehmer oder den im Haftpflichtversicherungsschein eingetragenen Halter an einen Dritten, dessen Fahrzeug keinen Bezug zum Versicherungsnehmer oder Halter hat, geht der Versicherungsschutz aus dem im Zusammenhang mit der Erteilung des Kurzzeitkennzeichens abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag nicht auf den Dritten über.(Rn.13)

Orientierungssatz

Zitierung: Entgegen LG Nürnberg-Fürth, 14. März 2012, 8 S 6486/11, RuS 2013, 372.

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