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S 17 R 1532/14•SG Karlsruhe 17. Kammer, 2014-09-22, S 17 R 1532/14
S 17 R 1532/14Sozialversicherungsgericht / Chamber 1722.09.2014
1. Zwangsgeld ist uneinbringlich, wenn es ordnungsgemäß festgesetzt ist und ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist. (Rn.15) 2. Bei der Zwangshaft handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art 2 Abs 2 GG gewährleistete Freiheit der Person. Sie darf erst angeordnet werden, wenn alle anderen weniger einschneidenden Möglichkeiten zur Durchsetzung des Begehrens erfolglos geblieben sind und immer noch ein öffentlich-rechtliches Interesse an dessen Erfüllung besteht (vgl LSG Celle-Bremen vom 06.11.2002 - L 8 B 286/02 AL). (Rn.19) 3. Die Anordnung einer Ersatzzwangshaft im Rahmen einer Betriebsprüfung erscheint bei einer fortgesetzten Verweigerungshaltung des Arbeitgebers zwingend geboten, um die dem Arbeitgeber auferlegte Auskunftspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger durchzusetzen. (Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2014-09-22
Aktenzeichen: S 17 R 1532/14
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2014:0922.S17R1532.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 28p Abs 1 SGB 4, § 28p Abs 5 S 1 SGB 4, § 66 Abs 1 S 2 SGB 10, § 66 Abs 3 SGB 10, § 98 Abs 1 SGB 10 ... mehr
Zwangsgeld ist uneinbringlich, wenn es ordnungsgemäß festgesetzt ist und ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist. (Rn.15)
Bei der Zwangshaft handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art 2 Abs 2 GG gewährleistete Freiheit der Person. Sie darf erst angeordnet werden, wenn alle anderen weniger einschneidenden Möglichkeiten zur Durchsetzung des Begehrens erfolglos geblieben sind und immer noch ein öffentlich-rechtliches Interesse an dessen Erfüllung besteht (vgl LSG Celle-Bremen vom 06.11.2002 - L 8 B 286/02 AL). (Rn.19)
Die Anordnung einer Ersatzzwangshaft im Rahmen einer Betriebsprüfung erscheint bei einer fortgesetzten Verweigerungshaltung des Arbeitgebers zwingend geboten, um die dem Arbeitgeber auferlegte Auskunftspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger durchzusetzen. (Rn.22)
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