OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2014-07-28, 5 U 146/12

5 U 146/12Obergericht / V. Zivilkammer28.07.2014

Regest

1. Urteile des Fürstentums Liechtenstein sind, da die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, nicht anerkennungsfähig, § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Allein auf Grund der Tatsache der Existenz eines Liechtensteinischen Titels kann eine entsprechende Verurteilung in Deutschland daher nicht erfolgen. Es bedarf vielmehr einer selbstständigen Überprüfung des Sachverhalts und einer eigenständigen Entscheidung, ggfs. auch auf der Basis des Liechtensteinischen Rechts.(Rn.25) 2. Die Umstellung einer zunächst nur auf die Existenz des Liechtensteinischen Titels gestützten Klage auf den dahinter stehenden Streitgegenstand stellt eine Klagänderung dar, die in der Berufung nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist.(Rn.31)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat — 5 U 146/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-28

Aktenzeichen: 5 U 146/12

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0728.5U146.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 328 Abs 1 Nr 5 ZPO, § 533 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Urteile des Fürstentums Liechtenstein sind, da die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, nicht anerkennungsfähig, § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

Allein auf Grund der Tatsache der Existenz eines Liechtensteinischen Titels kann eine entsprechende Verurteilung in Deutschland daher nicht erfolgen.

Es bedarf vielmehr einer selbstständigen Überprüfung des Sachverhalts und einer eigenständigen Entscheidung, ggfs. auch auf der Basis des Liechtensteinischen Rechts.(Rn.25)

  1. Die Umstellung einer zunächst nur auf die Existenz des Liechtensteinischen Titels gestützten Klage auf den dahinter stehenden Streitgegenstand stellt eine Klagänderung dar, die in der Berufung nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist.(Rn.31)

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