Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat, 2014-05-07, L 5 KR 898/13

L 5 KR 898/13Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung07.05.2014

Regest

Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung ist nach den Vorschriften über Schwangerschafts- und Mutterschaftshilfe (§ 24c SGB 5) zu leisten, wenn eine Erkrankung unmittelbare und wesentliche Folge einer Entbindung ist. Eine Differenzierung zwischen "üblichen Schwangerschaftsfolgen" und darüber hinausgehenden pathologischen Beschwerden ist zur Abgrenzung der Vorschriften über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft §§ 24c ff und denen bei Krankheit (hier § 38 SGB 5) nicht sinnvoll. (Rn.34)

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat — L 5 KR 898/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-07

Aktenzeichen: L 5 KR 898/13

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2014:0507.L5KR898.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 13 Abs 3 S 1 Alt 1 SGB 5, § 38 Abs 1 S 1 SGB 5, § 38 Abs 2 SGB 5, § 38 Abs 3 SGB 5, § 24c Nr 5 SGB 5 ... mehr

Leitsatz

Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung ist nach den Vorschriften über Schwangerschafts- und Mutterschaftshilfe (§ 24c SGB 5) zu leisten, wenn eine Erkrankung unmittelbare und wesentliche Folge einer Entbindung ist. Eine Differenzierung zwischen "üblichen Schwangerschaftsfolgen" und darüber hinausgehenden pathologischen Beschwerden ist zur Abgrenzung der Vorschriften über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft §§ 24c ff und denen bei Krankheit (hier § 38 SGB 5) nicht sinnvoll. (Rn.34)

Orientierungssatz

  1. Der innere Zusammenhang zwischen der Entbindung und wegen der Entbindung entstandenen Komplikationen ist dann gegeben, wenn die Spätfolgen der Entbindung innerhalb der Schutzfristen des MuSchG eingetreten sind. (Rn.38)

  2. Zum Begriff der Schwangerschaftsbeschwerden. (Rn.33)

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