Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat, 2014-04-09, L 5 R 2000/13

L 5 R 2000/13Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung09.04.2014

Regest

Zur Sozialversicherungspflicht eines Projektingenieurs, der mit einer Firma für Projekt- und Prozessmanagementberatung einen Rahmenvertrag für Subunternehmer-Leistungen abgeschlossen hat und die vertraglichen Leistungen bei einem Dritten (hier Fa der Automobilindustrie) erbringt. Der Projektingenieur ist abhängig beschäftigt, wenn er Vorgaben des Projektleiters nachkommen muss. Die Arbeit zu Hause am eigenen Computer spricht nicht für Selbständigkeit, wenn ein Zugang zum Datennetz des Dritten besteht und dessen Software verwendet und dessen Daten verarbeitet werden. Ist der Projektingenieur bei dem Dritten abhängig beschäftigt, so betreibt die Firma für Projekt- und Prozessmanagementberatung Arbeitnehmerüberlassung. (Rn.81)

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat — L 5 R 2000/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-09

Aktenzeichen: L 5 R 2000/13

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2014:0409.L5R2000.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 24 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zur Sozialversicherungspflicht eines Projektingenieurs, der mit einer Firma für Projekt- und Prozessmanagementberatung einen Rahmenvertrag für Subunternehmer-Leistungen abgeschlossen hat und die vertraglichen Leistungen bei einem Dritten (hier Fa der Automobilindustrie) erbringt.

Der Projektingenieur ist abhängig beschäftigt, wenn er Vorgaben des Projektleiters nachkommen muss. Die Arbeit zu Hause am eigenen Computer spricht nicht für Selbständigkeit, wenn ein Zugang zum Datennetz des Dritten besteht und dessen Software verwendet und dessen Daten verarbeitet werden. Ist der Projektingenieur bei dem Dritten abhängig beschäftigt, so betreibt die Firma für Projekt- und Prozessmanagementberatung Arbeitnehmerüberlassung. (Rn.81)

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