projekte
L 5 R 2000/13•Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat, 2014-04-09, L 5 R 2000/13
L 5 R 2000/13Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung09.04.2014
Zur Sozialversicherungspflicht eines Projektingenieurs, der mit einer Firma für Projekt- und Prozessmanagementberatung einen Rahmenvertrag für Subunternehmer-Leistungen abgeschlossen hat und die vertraglichen Leistungen bei einem Dritten (hier Fa der Automobilindustrie) erbringt. Der Projektingenieur ist abhängig beschäftigt, wenn er Vorgaben des Projektleiters nachkommen muss. Die Arbeit zu Hause am eigenen Computer spricht nicht für Selbständigkeit, wenn ein Zugang zum Datennetz des Dritten besteht und dessen Software verwendet und dessen Daten verarbeitet werden. Ist der Projektingenieur bei dem Dritten abhängig beschäftigt, so betreibt die Firma für Projekt- und Prozessmanagementberatung Arbeitnehmerüberlassung. (Rn.81)
Entscheidungsdatum: 2014-04-09
Aktenzeichen: L 5 R 2000/13
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2014:0409.L5R2000.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 24 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6
Rechtskraft: ja
Zur Sozialversicherungspflicht eines Projektingenieurs, der mit einer Firma für Projekt- und Prozessmanagementberatung einen Rahmenvertrag für Subunternehmer-Leistungen abgeschlossen hat und die vertraglichen Leistungen bei einem Dritten (hier Fa der Automobilindustrie) erbringt.
Der Projektingenieur ist abhängig beschäftigt, wenn er Vorgaben des Projektleiters nachkommen muss. Die Arbeit zu Hause am eigenen Computer spricht nicht für Selbständigkeit, wenn ein Zugang zum Datennetz des Dritten besteht und dessen Software verwendet und dessen Daten verarbeitet werden. Ist der Projektingenieur bei dem Dritten abhängig beschäftigt, so betreibt die Firma für Projekt- und Prozessmanagementberatung Arbeitnehmerüberlassung. (Rn.81)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.