Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat, 2014-04-09, L 5 R 2239/13

L 5 R 2239/13Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung09.04.2014

Regest

1. Säumniszuschläge sind auf verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge zu zahlen, wenn den Nachversicherungspflichtigen ein Organisationsverschulden trifft. Dies ist der Fall, wenn die Nachversicherungspflicht geprüft wird und die Akte während des Verwaltungsverfahrens auf nicht nachvollziehbare Weise über Jahre unbearbeitet bleibt. (Rn.18) 2. Dieses Organisationsverschulden steht der kurzen Verjährung nach § 25 Abs 1 S 1 SGB 4 entgegen. (Rn.14) (Rn.23)

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat — L 5 R 2239/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-09

Aktenzeichen: L 5 R 2239/13

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2014:0409.L5R2239.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 24 Abs 1 S 1 SGB 4, § 24 Abs 2 SGB 4, § 25 Abs 1 S 2 SGB 4, § 184 Abs 1 S 1 SGB 6, § 184 Abs 1 S 2 SGB 6 vom 19.12.2007

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Säumniszuschläge sind auf verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge zu zahlen, wenn den Nachversicherungspflichtigen ein Organisationsverschulden trifft. Dies ist der Fall, wenn die Nachversicherungspflicht geprüft wird und die Akte während des Verwaltungsverfahrens auf nicht nachvollziehbare Weise über Jahre unbearbeitet bleibt. (Rn.18)

  2. Dieses Organisationsverschulden steht der kurzen Verjährung nach § 25 Abs 1 S 1 SGB 4 entgegen. (Rn.14) (Rn.23)

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