LG Waldshut-Tiengen 1. Zivilkammer, 2013-06-21, 1 O 206/12

1 O 206/12Kantonsgericht / I. Zivilkammer21.06.2013

Regest

1. Eine durch einen Sturz des Versicherungsnehmers ausgelöste Femurfraktur des Oberschenkels, die eine Kette von weiteren Erkrankungen nach sich zieht und schließlich zum Tod des Versicherungsnehmers führt, begründet die Leistungspflicht der Unfalltod-Zusatzversicherung.(Rn.15) 2. Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers sind mit einem Mitwirkungsanteil in Höhe von 50 % auf die Versicherungsleistung anzurechnen.(Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

LG Waldshut-Tiengen 1. Zivilkammer — 1 O 206/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-21

Aktenzeichen: 1 O 206/12

ECLI: ECLI:DE:LGWALDS:2013:0621.1O206.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Eine durch einen Sturz des Versicherungsnehmers ausgelöste Femurfraktur des Oberschenkels, die eine Kette von weiteren Erkrankungen nach sich zieht und schließlich zum Tod des Versicherungsnehmers führt, begründet die Leistungspflicht der Unfalltod-Zusatzversicherung.(Rn.15)

  2. Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers sind mit einem Mitwirkungsanteil in Höhe von 50 % auf die Versicherungsleistung anzurechnen.(Rn.16)

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