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2 U 32/13•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2014-01-30, 2 U 32/13
2 U 32/13Obergericht / II. Zivilkammer30.01.2014
Eine Werbung mit der Angabe von Anwendungsgebieten für homöopathische Arzneimittel ist auch gegenüber Fachkreisen unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Anwendungsgebiete im Rahmen einer so genannten "Historie" angegeben und mit der Aussage versehen werden, dass diese Anwendungsgebiete bis 2005 angegeben worden seien. Der Umstand, dass ein Produkt nach dem Wortsinn der Anzeige heute nicht mehr so beworben wird, ändert das Verständnis des Lesers nicht, das dahin geht, dass das Arzneimittel, dem eine frühere Anwendungsgebietsangabe zugeordnet ist, auch heute noch für dieses Anwendungsgebiet eingesetzt werden könne, also dafür geeignet und bestimmt sei (Anschluss BGH, 28. September 2011, I ZR 96/10, WRP 2012, 705).(Rn.31) (Rn.33)
Entscheidungsdatum: 2014-01-30
Aktenzeichen: 2 U 32/13
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0130.2U32.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 5 HeilMWerbG
Rechtskraft: ja
Eine Werbung mit der Angabe von Anwendungsgebieten für homöopathische Arzneimittel ist auch gegenüber Fachkreisen unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Anwendungsgebiete im Rahmen einer so genannten "Historie" angegeben und mit der Aussage versehen werden, dass diese Anwendungsgebiete bis 2005 angegeben worden seien. Der Umstand, dass ein Produkt nach dem Wortsinn der Anzeige heute nicht mehr so beworben wird, ändert das Verständnis des Lesers nicht, das dahin geht, dass das Arzneimittel, dem eine frühere Anwendungsgebietsangabe zugeordnet ist, auch heute noch für dieses Anwendungsgebiet eingesetzt werden könne, also dafür geeignet und bestimmt sei (Anschluss BGH, 28. September 2011, I ZR 96/10, WRP 2012, 705).(Rn.31) (Rn.33)
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