OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2013-10-07, 15 UF 254/13

15 UF 254/13Obergericht07.10.2013

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 15 UF 254/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-07

Aktenzeichen: 15 UF 254/13

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:1007.15UF254.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde

unzulässig

ist.

Der angefochtene Beschluss des Familiengerichts vom 22.08.2013 wurde dem Antragsteller am 26.08.2013 zugestellt. Einzulegen war die Beschwerde innerhalb eines Monats, also bis 26.09.2013 beim Familiengericht (§ 64 Abs. 1 FamFG). Dagegen ist die Beschwerde am 26.09.2013 um 17.44 h beim - insoweit unzuständigen - Oberlandesgericht eingegangen. Der Senat hat die Beschwerdeschrift am 30.09.2013 an das Familiengericht weitergeleitet, wo sie am 02.10.2013 eingegangen ist.

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Beschwerde zu

verwerfen.

Hierzu kann der Antragsteller Stellung nehmen bis längstens

18.10.2013.

Er wird gebeten zugleich mitzuteilen, ob er die Beschwerde aus Kostengründen

zurücknimmt.

  1. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht seiner Beschwerde - dazu 1. -

versagt.

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