OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2014-02-10, 5 U 111/13

5 U 111/13Obergericht / V. Zivilkammer10.02.2014

Regest

1. Nach serbischem Recht fallen Folgen für die Lebensqualität aus nicht objektiv gesicherten Empfindungen oder unfallneurotischen Ursachen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht ins Gewicht. Danach ist für die Ermittlung eines Schmerzensgeldes der Umstand, dass der Geschädigte wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in seiner Lebensführung erheblich beeinträchtigt und vollständig erwerbsunfähig ist, nicht zu berücksichtigen.(Rn.59) (Rn.60) (Rn.61) 2. Eine gewisse Erhöhung des Schmerzensgeldes im Blick auf inländische Bemessungsgrößen kann nach serbischem Recht erfolgen, wobei eine Erhöhung über eine Verdoppelung hinaus nicht in Betracht kommt.(Rn.67)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat — 5 U 111/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-10

Aktenzeichen: 5 U 111/13

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0210.5U111.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 40 Abs 1 S 1 BGBEG, Art 40 Abs 4 BGBEG

Orientierungssatz

  1. Nach serbischem Recht fallen Folgen für die Lebensqualität aus nicht objektiv gesicherten Empfindungen oder unfallneurotischen Ursachen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht ins Gewicht. Danach ist für die Ermittlung eines Schmerzensgeldes der Umstand, dass der Geschädigte wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in seiner Lebensführung erheblich beeinträchtigt und vollständig erwerbsunfähig ist, nicht zu berücksichtigen.(Rn.59) (Rn.60) (Rn.61)

  2. Eine gewisse Erhöhung des Schmerzensgeldes im Blick auf inländische Bemessungsgrößen kann nach serbischem Recht erfolgen, wobei eine Erhöhung über eine Verdoppelung hinaus nicht in Betracht kommt.(Rn.67)

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