OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2013-07-08, 5 U 7/13

5 U 7/13Obergericht / V. Zivilkammer08.07.2013

Regest

1. Zum Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnhauses bzw. einer Wohnung, wenn eine neu errichtete Wohnung wegen Baummängeln vorübergehend nicht bewohnt werden kann, die Wohnung also noch nicht benutzt wurde, bevor dem Geschädigten die Nutzungsmöglichkeit entzogen wurde (Abgrenzung BGH, 9. Juli 1986, GSZ 1/86, BGHZ 98, 212; BGH, 14. Mai 1976, V ZR 157/74, BGHZ 66, 277 und BGH, 26. April 1979, VII ZR 188/74, BGHZ 71, 234).(Rn.56) (Rn.61) 2. Können die kinderlosen Geschädigten in einem neu errichteten Haus die Hauptwohnung wegen Baumängeln vorübergehend nicht bewohnen und nutzen stattdessen die erheblich kleinere Einliegerwohnung als Ersatzwohnung, so steht ihnen ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Unbenutzbarkeit der Hauptwohnung jedenfalls dann nicht zu, wenn sie bereits vor der Errichtung des Hauses viele Jahre lang in selbst gewählten kleineren Wohnungen untergebracht waren und noch heute sind, sie sich also mit einer Wohnungsgröße zufrieden gegeben haben, die der von ihnen als Ersatz für die Hauptwohnung bewohnten Einliegerwohnung entspricht, und damit zum Ausdruck gebracht haben, dass diese Wohnungsgröße ihnen selbst zumutbar erscheint, und ihnen auch zumutbar ist (Anschluss OLG Stuttgart, 30. März 2010, 10 U 87/09, BauR 2010, 953).(Rn.78)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat — 5 U 7/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-08

Aktenzeichen: 5 U 7/13

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0708.5U7.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Zum Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnhauses bzw. einer Wohnung, wenn eine neu errichtete Wohnung wegen Baummängeln vorübergehend nicht bewohnt werden kann, die Wohnung also noch nicht benutzt wurde, bevor dem Geschädigten die Nutzungsmöglichkeit entzogen wurde (Abgrenzung BGH, 9. Juli 1986, GSZ 1/86, BGHZ 98, 212; BGH, 14. Mai 1976, V ZR 157/74, BGHZ 66, 277 und BGH, 26. April 1979, VII ZR 188/74, BGHZ 71, 234).(Rn.56) (Rn.61)

  2. Können die kinderlosen Geschädigten in einem neu errichteten Haus die Hauptwohnung wegen Baumängeln vorübergehend nicht bewohnen und nutzen stattdessen die erheblich kleinere Einliegerwohnung als Ersatzwohnung, so steht ihnen ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Unbenutzbarkeit der Hauptwohnung jedenfalls dann nicht zu, wenn sie bereits vor der Errichtung des Hauses viele Jahre lang in selbst gewählten kleineren Wohnungen untergebracht waren und noch heute sind, sie sich also mit einer Wohnungsgröße zufrieden gegeben haben, die der von ihnen als Ersatz für die Hauptwohnung bewohnten Einliegerwohnung entspricht, und damit zum Ausdruck gebracht haben, dass diese Wohnungsgröße ihnen selbst zumutbar erscheint, und ihnen auch zumutbar ist (Anschluss OLG Stuttgart, 30. März 2010, 10 U 87/09, BauR 2010, 953).(Rn.78)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.