projekte
11 Wx 73/13•OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat, 2014-01-29, 11 Wx 73/13
11 Wx 73/13Obergericht / Civil Chamber 1129.01.2014
In Anwendung des Artikels 47 EGBGB kann es einem ausländischen Namensträger, der nach seinem Heimatrecht einen nicht zwischen Vor- und Familiennamen unterscheidenden Eigennamen führt, gestattet sein, Teile seines Eigennamens als Vornamen und andere Teile als (Geburts-)Familiennamen zu bestimmen.(Rn.19) (Rn.26)
Entscheidungsdatum: 2014-01-29
Aktenzeichen: 11 Wx 73/13
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2014:0129.11WX73.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1355 Abs 2 BGB, Art 10 Abs 2 Nr 2 BGBEG, Art 47 Abs 1 Nr 1 BGBEG, § 51 Abs 1 Nr 1 PStG
In Anwendung des Artikels 47 EGBGB kann es einem ausländischen Namensträger, der nach seinem Heimatrecht einen nicht zwischen Vor- und Familiennamen unterscheidenden Eigennamen führt, gestattet sein, Teile seines Eigennamens als Vornamen und andere Teile als (Geburts-)Familiennamen zu bestimmen.(Rn.19) (Rn.26)
Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt und ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XII ZB 101/14 anhängig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.