OLG Stuttgart Kartellsenat, 2013-11-07, 201 Kart 1/13

201 Kart 1/13Obergericht07.11.2013

Regest

1. Bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten für den Verteilnetzbetrieb verfügen die Gemeinden in ihrem Gemeindegebiet über eine Monopolstellung i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB.(Rn.52) 2. Es liegt ein missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung i.S.d. § 19 Abs. 1 GWB vor, wenn die den Zielvorgaben des § 1 EnWG entsprechenden Auswahlkriterien bei der Auswahl der Konzessionsnehmer Strom und Gas nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt werden.(Rn.53) (Rn.60) 3. Die Zielvorgaben des § 1 EnWG müssen im Rahmen der Auswahlentscheidung ausschließlich oder gegenüber anderen gemeindlichen Zielen deutlich vorrangig berücksichtigt werden (Anschluss OLG Schleswig, 22. November 2012, 16 U (Kart) 21/12, ZNER 2013, 403).(Rn.65) 4. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs lautet: KVZ 85/13.

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart Kartellsenat — 201 Kart 1/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-07

Aktenzeichen: 201 Kart 1/13

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:1107.201KART1.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 EnWG, § 46 Abs 3 S 5 EnWG, § 18 Abs 1 Nr 1 GWB, § 19 Abs 1 GWB, § 19 Abs 2 Nr 1 GWB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten für den Verteilnetzbetrieb verfügen die Gemeinden in ihrem Gemeindegebiet über eine Monopolstellung i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB.(Rn.52)

  2. Es liegt ein missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung i.S.d. § 19 Abs. 1 GWB vor, wenn die den Zielvorgaben des § 1 EnWG entsprechenden Auswahlkriterien bei der Auswahl der Konzessionsnehmer Strom und Gas nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt werden.(Rn.53) (Rn.60)

  3. Die Zielvorgaben des § 1 EnWG müssen im Rahmen der Auswahlentscheidung ausschließlich oder gegenüber anderen gemeindlichen Zielen deutlich vorrangig berücksichtigt werden (Anschluss OLG Schleswig, 22. November 2012, 16 U (Kart) 21/12, ZNER 2013, 403).(Rn.65)

  4. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs lautet: KVZ 85/13.

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