LG Heilbronn 5. Zivilkammer, 2013-05-24, 5 O 30/13, 5 O 30/13 Wu

5 O 30/13, 5 O 30/13 WuKantonsgericht / V. Zivilkammer24.05.2013

Regest

Ein Ersatz für die fehlende Nutzbarkeit eines speziell angefertigten Rennrades aufgrund eines Sachmangels begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Nutzungausfallentschädigung. Der Nutzungsausfallersatz beschränkt sich grundsätzlich auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.(Rn.14)

Gesamter Gesetzestext

LG Heilbronn 5. Zivilkammer — 5 O 30/13, 5 O 30/13 Wu — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-24

Aktenzeichen: 5 O 30/13, 5 O 30/13 Wu

ECLI: ECLI:DE:LGHEILB:2013:0524.5O30.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 249 BGB, § 250 BGB, § 253 BGB, § 433 BGB, § 434 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Ein Ersatz für die fehlende Nutzbarkeit eines speziell angefertigten Rennrades aufgrund eines Sachmangels begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Nutzungausfallentschädigung. Der Nutzungsausfallersatz beschränkt sich grundsätzlich auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.(Rn.14)

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