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L 11 KR 3085/13 B•Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. Senat, 2013-08-13, L 11 KR 3085/13 B
L 11 KR 3085/13 BSozialversicherungsgericht / Division 1113.08.2013
Ist ein nicht gerichtskostenpflichtiges sozialgerichtliches Verfahren beendet worden, ohne dass der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, entfaltet auch die rückwirkende Bewilligung von PKH keine Wirkung mehr. Einer gegen die Versagung der PKH gerichteten Beschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil die zunächst vorhandene Beschwer prozessual überholt wurde. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend SG Mannheim, 17. Juli 2013, S 4 KR 2040/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-13
Aktenzeichen: L 11 KR 3085/13 B
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2013:0813.L11KR3085.13B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ist ein nicht gerichtskostenpflichtiges sozialgerichtliches Verfahren beendet worden, ohne dass der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, entfaltet auch die rückwirkende Bewilligung von PKH keine Wirkung mehr. Einer gegen die Versagung der PKH gerichteten Beschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil die zunächst vorhandene Beschwer prozessual überholt wurde. (Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend SG Mannheim, 17. Juli 2013, S 4 KR 2040/13, Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17.07.2013 wird als unzulässig verworfen.
1 Die am 29.07.2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg
2 Da das sozialgerichtliche Verfahren bereits beendet ist, ohne dass der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, würde eine nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren ins Leere gehen. Weil im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwalts-, noch Gerichtskosten entstanden sind, könnte die rückwirkende Bewilligung von PKH, die sonstige Allgemeinkosten der Partei nicht erfasst, keine Wirkung mehr entfalten. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil die zunächst vorhandene Beschwer prozessual überholt wurde (ebenso Bayerisches LSG, Beschluss, 29.11.2011, L 7 AS 745/11 B PKH juris; LSG Nordrhein - Westfalen, 24.03.2011, L 19 AS 366/11 B, juris; zur prozessualen Überholung vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 176 Rdnr 3).
3 Bereits aus diesem Grund scheidet auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus. Die streitige Frage, ob PKH für ein PKH - Beschwerdeverfahren gewährt werden kann, kann daher dahingestellt bleiben (vgl zum Streitstand LSG Niedersachsen - Bremen, 12.01.2012, L 15 AS 305/11 B, juris m.w.N.).
4 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 Zivilprozessordnung).
5 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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