OLG Stuttgart Kartellsenat, 2013-09-05, 201 Kart 1/12

201 Kart 1/12Obergericht05.09.2013

Regest

1. Beanstandet die Landeskartellbehörde die Wasserentgelttarife eines Wasserversorgungsunternehmens und verpflichtet dieses, bei der Berechnung der Wasserpreise für einen bestimmten Zeitraum einen niedrigeren Preis anzusetzen und den Wasserkunden den Differenzbetrag zu erstatten, so ist diese Verfügung aufzuheben, wenn die Behörde im Rahmen ihrer Kalkulation einzelne Positionen falsch bewertet hat. 2. Der Landeskartellbehörde wird aufgegeben, auf der Grundlage von Einzelbewertungsansätzen (Werbungskosten, Personalaufwendungen, kalkulatorischen Kosten, Kosten der Wasserbeschaffung) eine neue Verfügung zu treffen.

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart Kartellsenat — 201 Kart 1/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-05

Aktenzeichen: 201 Kart 1/12

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0905.201KART1.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 Abs 4 Nr 2 GWB vom 15.07.2005, § 32 GWB vom 15.07.2005

Orientierungssatz

  1. Beanstandet die Landeskartellbehörde die Wasserentgelttarife eines Wasserversorgungsunternehmens und verpflichtet dieses, bei der Berechnung der Wasserpreise für einen bestimmten Zeitraum einen niedrigeren Preis anzusetzen und den Wasserkunden den Differenzbetrag zu erstatten, so ist diese Verfügung aufzuheben, wenn die Behörde im Rahmen ihrer Kalkulation einzelne Positionen falsch bewertet hat.

  2. Der Landeskartellbehörde wird aufgegeben, auf der Grundlage von Einzelbewertungsansätzen (Werbungskosten, Personalaufwendungen, kalkulatorischen Kosten, Kosten der Wasserbeschaffung) eine neue Verfügung zu treffen.

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