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2 U 155/12•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2013-09-05, 2 U 155/12
2 U 155/12Obergericht / II. Zivilkammer05.09.2013
1. Ein Arzneimittelhersteller ist auch dann an einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für Fertigarzneimittel gebunden, wenn die Apotheken eine patientenindividuelle, ärztlich verordnete Verblisterung von Arzneimitteln vornehmen, weswegen eine diesbezüglich verwendete Preisverhandlungsklausel unlauter ist.(Rn.55) 2. Mit § 1 Abs. 3 Nr. 7 AMPreisV hatte der Verordnungsgeber die Besonderheiten im Blick, die für den Apotheker bei der Abgabe von Teilmengen aufgrund ärztlicher Verordnung entstehen. Die ärztliche Verordnung wird dabei sowohl auf individuell hergestellte Arzneimittelblister bezogen als auch auf den Fall einer Entnahme von Teilmengen von Fertigarzneimitteln.(Rn.67)
Entscheidungsdatum: 2013-09-05
Aktenzeichen: 2 U 155/12
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0905.2U155.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 78 Abs 1 S 3 AMG, § 78 Abs 2 S 2 AMG, § 78 Abs 3 AMG, § 1 Abs 1 AMPreisV, § 1 Abs 3 Nr 7 AMPreisV ... mehr
Ein Arzneimittelhersteller ist auch dann an einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für Fertigarzneimittel gebunden, wenn die Apotheken eine patientenindividuelle, ärztlich verordnete Verblisterung von Arzneimitteln vornehmen, weswegen eine diesbezüglich verwendete Preisverhandlungsklausel unlauter ist.(Rn.55)
Mit § 1 Abs. 3 Nr. 7 AMPreisV hatte der Verordnungsgeber die Besonderheiten im Blick, die für den Apotheker bei der Abgabe von Teilmengen aufgrund ärztlicher Verordnung entstehen. Die ärztliche Verordnung wird dabei sowohl auf individuell hergestellte Arzneimittelblister bezogen als auch auf den Fall einer Entnahme von Teilmengen von Fertigarzneimitteln.(Rn.67)
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