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S 1 KO 3683/13•SG Karlsruhe 1. Kammer, 2013-10-25, S 1 KO 3683/13
S 1 KO 3683/13Sozialversicherungsgericht / 1. Kammer25.10.2013
1. Die schriftliche Auskunft eines sachverständigen Zeugen in Schwerbehindertenstreitsachen im Umfang von 2½ Textseiten ist nicht "außergewöhnlich umfangreich". Sie rechtfertigt deshalb eine Entschädigung allein nach der Anl 2 Nr 200 oder Nr 202 zu § 10 Abs 1 JVEG. (Rn.13) 2. Im Verfahren der richterlichen Festsetzung der Entschädigung eines sachverständigen Zeugen findet der Grundsatz der reformatio in peius keine Anwendung (Bestätigung von SG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2012 - S 1 KO 4138/12 -, juris) (Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2013-10-25
Aktenzeichen: S 1 KO 3683/13
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2013:1025.S1KO3683.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 1 S 1 JVEG, § 10 Abs 1 JVEG, Anl 2 Nr 202 JVEG, Anl 2 Nr 203 JVEG, Anl 2 Abschn 2 Nr 202 JVEG ... mehr
Die schriftliche Auskunft eines sachverständigen Zeugen in Schwerbehindertenstreitsachen im Umfang von 2½ Textseiten ist nicht "außergewöhnlich umfangreich". Sie rechtfertigt deshalb eine Entschädigung allein nach der Anl 2 Nr 200 oder Nr 202 zu § 10 Abs 1 JVEG. (Rn.13)
Im Verfahren der richterlichen Festsetzung der Entschädigung eines sachverständigen Zeugen findet der Grundsatz der reformatio in peius keine Anwendung (Bestätigung von SG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2012 - S 1 KO 4138/12 -, juris) (Rn.16)
Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 04. Oktober 2013 im Verfahren S xx SB xxxx/13 wird auf 42,45 festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
1 In dem beim Sozialgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren S 13 SB xxxx/13 streiten die dortigen Hauptbeteiligten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts; außerdem ist umstritten, ob die Klägerin außergewöhnlich gehbehindert ist. Auf Anforderung der Vorsitzenden der 13. Kammer erstattete der Antragsteller am 04.10.2013 eine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge im Umfang von 2½ Seiten. Darin beantwortete er die Beweisfragen des Gerichts zum Gesundheitszustand der Klägerin seit Februar 2012, dem weiteren Verlauf der von ihm diagnostizierten Gesundheitsstörungen sowie deren Auswirkungen auf das Gehvermögen. Die Auskunft des Antragstellers enthält unter den Ziffern 4 eine gutachtliche Stellungnahme zum Schweregrad der von ihm diagnostizierten Gesundheitsstörungen (4 Zeilen) und unter Ziffer 9 zur Höhe des Grades der Behinderung und zum Ausmaß der Gehbehinderung der Klägerin (6 Zeilen).
2 Mit seiner Kostenrechnung machte der Antragsteller eine Entschädigung von insgesamt 76,45 € (75,00 € für die Erstellung der schriftlichen Auskunft und weitere 1,45 € Portokosten) geltend. Die Kostenbeamtin kürzte die Entschädigung auf insgesamt 54,45 €. Dabei wies sie darauf hin, die Leistung des Antragstellers entspreche einer solchen nach Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Diese Leistung sei im Umfang von 50,00 € zu entschädigen. Weiter habe der Antragsteller Anspruch auf die Entschädigung für zwei Mehrfertigungen seiner schriftlichen Auskunft in Höhe von 3,00 € (zwei Mal 3 Seiten zu je 0,50 €) sowie für die nachgewiesenen Portoaufwendungen in Höhe von 1,45 € (Verfügung vom 09.10.2013).
3 Mit dem am 21.10.2013 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 17.10.2013 hat der Antragsteller Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung gestellt. Seiner Auffassung nach handele es sich bei dem erstellten „Gutachten“ um eine Leistung von außergewöhnlichem Umfang, die eine Entschädigung in Höhe von 75,00 € rechtfertige. Er habe für das „Gutachten“ eine außergewöhnliche lange Rüstzeit und eine lange Recherche aufgewendet.
4 Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 23.10.2013) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
5 Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-, Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
6 Auf den - nicht fristgebundenen - Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG) ist die Entschädigung des Antragstellers für seine Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 04.10.2013 im Verfahren S 13 SB xxxx/13 auf 42,45 € festzusetzen.
7 Der Entschädigungsanspruch des Antragstellers richtet sich allein nach den Bestimmungen des JVEG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JVEG).
8 Nach § 10 Abs. 1 JVEG („Honorar für besondere Leistungen“) bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung eines Sachverständigen oder eines sachverständigen Zeugen, der Leistungen der in der Anlage 2 zum JVEG bezeichneten Art erbringt, nach dieser Anlage. Die insoweit maßgebliche Anlage 2 (in der Fassung des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 <BGBl. I Seite 2586>) lautet für die Erstellung eines schriftlichen Befundes wie folgt:
9 „JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)
10 Abschnitt 2
11 Befund
12 | | | | | --- | --- | --- | | Nr. 200 | Ausstellung eines Befundscheins oder Erstellung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtlicher Äußerung | 21,00 € | | Nr. 201 | Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt | bis zu 44,00 € | | Nr. 202 | Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern | 38,00 € | | Nr. 203 | Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt | bis zu 75,00 €“ |
13 Die von der Kostenbeamtin am 09.10.2013 vorgenommene Festsetzung der Entschädigung des Antragstellers für die Erstellung seiner schriftlichen Auskunft als sachverständiger Zeuge ist hier danach zu Unrecht nach der Nr. 20 3 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erfolgt. Vielmehr hat der Antragsteller allein Anspruch auf eine Entschädigung nach der Nr. 20 2 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG. Denn seine Aussage mit gutachtlicher Stellungnahme ist mit insgesamt 2 ½ Seiten Text, davon etwa ¼ Seite gutachtlicher Äußerung, nicht „außergewöhnlich umfangreich“ im Sinne der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG.
14 Wie aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, ist nicht nur eine umfangreiche, sondern eine „außergewöhnlich“ umfangreiche Leistung für die höhere Entschädigung als nach der Nr. 202 der Anlage 2 zum JVEG zu fordern (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 01.09.2006 - L 12 R 3579/06 KO-A -; st. Rspr. des erkennenden Gerichts seit Beschluss vom 29.06.2009 - S 1 R 2042/09 KO-A - <unveröffentlicht>, zuletzt Beschluss vom 16.11.2012 - S 1 KO 4138/12 -
15 Gemessen daran, stellt die schriftliche Auskunft des Antragstellers vom 04.10.2013 keine Leistung nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG dar. Denn sie ist mit 2 ½ Seiten Text nicht einmal umfangreich und geht erst Recht nicht - wie erforderlich - deutlich über den Normalfall hinaus, den das LSG Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 01.09.2006 - L 12 R 3579/06 KO -A - <unveröffentlicht>) mit etwa fünf Seiten und das Bay. LSG (vgl. Beschluss vom 31.07.2012 - L 15 SF 229/10 -
16 Bei der vorzunehmenden richterlichen Festsetzung der Vergütung des Antragstellers tritt eine irgendwie geartete Bindung oder gar Präjudizwirkung der Entscheidung der Kostenbeamtin nicht ein, weil die Erinnerung kein Rechtsbehelf ist. Die beantragte richterliche Festsetzung ist mithin keine Abänderung der von der Kostenbeamtin vorgenommenen Berechnung, sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung der Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG, durch die eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg gegenstandslos wird (vgl. Bay. LSG vom 08.01.2007 - L 4 KR 42/05 ZVW.Ko
17 Für die von ihm erbrachte Leistung steht dem Antragsteller mithin eine Entschädigung von 38,00 € zu.
18 Weiter hat er Anspruch auf eine Entschädigung für die vom Gericht angeforderten und von ihm auch vorgelegten zwei Mehrfertigungen seiner schriftlichen Auskunft, das sind zwei Mal 3 Seiten zu je 0,50 € (§ 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 JVEG), mithin in Höhe von 3,00 €.
19 Hinzu kommt schließlich die Entschädigung des vom Antragsteller verauslagten Portos in Höhe von 1,45 € (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG).
20 Die Gesamtvergütung des Antragstellers ist deshalb auf 42,45 € festzusetzen.
21 Von der Rückforderung der überzahlten Entschädigung des Antragstellers in Höhe von 12,00 € (54,45 € abzgl. 42,45 €) sieht das Gericht allein mit Blick auf den damit verbundenen wesentlich höheren Kostenaufwand ab.
22 Die Gebühren- und Auslagenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG.
23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € nicht übersteigt (§ 4 Abs. 3 JVEG).
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