projekte
2 U 12/12•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2013-06-13, 2 U 12/12
2 U 12/12Obergericht / II. Zivilkammer13.06.2013
Bei der Werbung für eine Fahrzeugbaureihe mit einer bestimmten Bezeichnung (hier: SLK), die aus mehreren Modellen besteht, handelt es sich um Imagewerbung i.S.d. Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3 zu § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV, denn bei den beworbenen Fahrzeugen handelt es sich um einen „Typ“ i.S.d. § 2 Nr. 16 Pkw-EnVKV und nicht nur um die „Variante“ eines Typs. Imagewerbung ist von der Pflicht zur Kennzeichnung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen ausgenommen und somit weder i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG noch nach §§ 3, 5, 5a UWG unlauter, wenn sie diese Angaben nicht enthält.
Entscheidungsdatum: 2013-06-13
Aktenzeichen: 2 U 12/12
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0613.2U12.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 Pkw-EnVKV, § 2 Nr 16 Pkw-EnVKV, § 5 Abs 1 Anl 4 Abschn 1 Nr 3 Pkw-EnVKV, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG ... mehr
Rechtskraft: ja
Bei der Werbung für eine Fahrzeugbaureihe mit einer bestimmten Bezeichnung (hier: SLK), die aus mehreren Modellen besteht, handelt es sich um Imagewerbung i.S.d. Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3 zu § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV, denn bei den beworbenen Fahrzeugen handelt es sich um einen „Typ“ i.S.d. § 2 Nr. 16 Pkw-EnVKV und nicht nur um die „Variante“ eines Typs. Imagewerbung ist von der Pflicht zur Kennzeichnung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen ausgenommen und somit weder i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG noch nach §§ 3, 5, 5a UWG unlauter, wenn sie diese Angaben nicht enthält.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.