OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2013-06-13, 2 U 12/12

2 U 12/12Obergericht / II. Zivilkammer13.06.2013

Regest

Bei der Werbung für eine Fahrzeugbaureihe mit einer bestimmten Bezeichnung (hier: SLK), die aus mehreren Modellen besteht, handelt es sich um Imagewerbung i.S.d. Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3 zu § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV, denn bei den beworbenen Fahrzeugen handelt es sich um einen „Typ“ i.S.d. § 2 Nr. 16 Pkw-EnVKV und nicht nur um die „Variante“ eines Typs. Imagewerbung ist von der Pflicht zur Kennzeichnung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen ausgenommen und somit weder i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG noch nach §§ 3, 5, 5a UWG unlauter, wenn sie diese Angaben nicht enthält.

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 U 12/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-13

Aktenzeichen: 2 U 12/12

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0613.2U12.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 Pkw-EnVKV, § 2 Nr 16 Pkw-EnVKV, § 5 Abs 1 Anl 4 Abschn 1 Nr 3 Pkw-EnVKV, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Bei der Werbung für eine Fahrzeugbaureihe mit einer bestimmten Bezeichnung (hier: SLK), die aus mehreren Modellen besteht, handelt es sich um Imagewerbung i.S.d. Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3 zu § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV, denn bei den beworbenen Fahrzeugen handelt es sich um einen „Typ“ i.S.d. § 2 Nr. 16 Pkw-EnVKV und nicht nur um die „Variante“ eines Typs. Imagewerbung ist von der Pflicht zur Kennzeichnung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen ausgenommen und somit weder i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG noch nach §§ 3, 5, 5a UWG unlauter, wenn sie diese Angaben nicht enthält.

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